Videosprechstunde

Werbung für Fernbehandlung? BGH entscheidet

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Privatversicherers Ottonova gegen ein Urteil des OLG München hatte Erfolg. Nun wird der Bundesgerichtshof die Grenzen des Rechts, Videosprechstunden zu bewerben, abstecken.

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Digitale Arztangebote liegen im Trend. Inwieweit dafür beim Publikum geworben werden darf, ist jedoch nach wie vor noch nicht eindeutig geklärt.

Digitale Arztangebote liegen im Trend. Inwieweit dafür beim Publikum geworben werden darf, ist jedoch nach wie vor noch nicht eindeutig geklärt.

© khz / stock.adobe.com

Köln. Am 7. Oktober will der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob der private Krankenversicherer Ottonova mit der Werbung für sein Angebot der Fernbehandlung gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Der digital arbeitende Versicherer bietet Kunden seit Oktober 2017 die Möglichkeit der Videokonsultation per App an. Er arbeitet dabei mit dem Schweizer Anbieter Eedoctors zusammen, da die Fernbehandlung in Deutschland tätigen Ärzten zum damaligen Zeitpunkt noch verboten war.

Ottonova hatte die Versicherten auf seiner Webseite und über Plakate auf die Fernbehandlung aufmerksam gemacht. Das rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan, die im Mai 2018 beim Landgericht München eine Unterlassungsklage gegen den Versicherer eingereicht hatte.

Auch nach neuem Recht unterlegen

Denn damals verbot Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) die Werbung für die Fernbehandlungen noch eindeutig. Der Versicherer war sowohl erstinstanzlich im Juli 2019 (Az. 33 O 4026/18) unterlegen als auch in der Berufung beim OLG München (Az.: 6 U 5180/19) ein Jahr später.

Nach Einschätzung der OLG-Richter ändert die Tatsache, dass die Fernbehandlung zwischenzeitlich auch in Deutschland zulässig ist, nichts an dem Verstoß gegen das HWG. Dessen Paragraf 9 besagt seit 2019 zwar, dass die Bewerbung der Fernbehandlung erlaubt ist, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.

Darauf konnte sich Ottonova nach Ansicht des Münchener OLG aber nicht berufen. „Eine Werbung für ärztliche Fernbehandlungen in Form eines digitalen Arztbesuchs, wobei mittels einer App in Deutschland lebenden Patienten angeboten wird, über ihr Smartphone von Ärzten, die im Ausland sitzen, für nicht näher konkretisierte Behandlungsfälle und -situationen Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen zu erlangen, wird von dem Ausnahmetatbestand des § 9 Satz 2 HWG nicht gedeckt“, heißt es in dem Münchener Urteil.

Beide Seiten wollen Klarheit

Das OLG hatte eine Revision beim BGH nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde von Ottonova war erfolgreich. „Das sehen wir als positives Signal“, so Ottonova-Jurist Thomas Osswald. „Unser Ansatz der Fernbehandlung ist erlaubt, dann muss man auch dafür werben dürfen.“ Es sei gut, dass der BGH in dieser Frage Klarheit schaffen wird. „Wir wollen Rechtssicherheit.“ Das kommt auch der Wettbewerbszentrale entgegen, die gleichfalls bereits verlauten ließ, auf eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Sache zu hoffen.

Ottonova macht auf seiner Webseite weiterhin auf das Angebot des „Arzt-Video-Calls“ aufmerksam. Das Motto: „Nie mehr mit Schnupfen zum Arzt schleppen.“ Die anderen Werbemaßnahmen sind schon seit Langem eingestellt, berichtet Osswald. (iss)

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