PKV-Urteil

Ottonova unterliegt auch in der 2. Runde

Geht das Werbeverbot für Fernbehandlungen bis vor den Bundesgerichtshof? Der Privatversicherer Ottonova weiß es noch nicht.

Veröffentlicht:

München. Das Oberlandesgericht München hat am Donnerstag die Revision Ottonovas gegen ein Urteil des Landgerichts von vor einem Jahr zurückgewiesen, wonach der Privatversicherer sein Angebot ärztlicher Fernbehandlungen nicht bewerben darf. Verfahrensgegner ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ein Sprecher des OLG verkündete am Donnerstag lediglich die Abweisung der Berufungsklage (Az.: 6 U 5180/19). Bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe werde es „noch etwas dauern“. Auf Nachfrage bei Ottonova erklärte eine Unternehmenssprecherin, die Entscheidung, ob man nun vor den Bundesgerichtshof ziehen werde, sei noch nicht gefallen.

Wie berichtet, hatte die Wettbewerbszentrale Ottonova wegen der Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen abgemahnt. Dem wollte sich der Versicherer nicht beugen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung galt noch ein striktes Werbeverbot (§ 9 Heilmittelwerbegesetz). Das wurde zwischenzeitlich mit dem Digitale Versorgung Gesetz gelockert. Danach dürfen Fernbehandlungen immer dann beworben werden, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.

Der Wettbewerbszentrale reicht diese Ausnahme nicht, um Ottonovas Angebot durchzuwinken. Gegenüber der „Ärzte Zeitung“ hatte die Justiziarin der Zentrale, Christiane Köber, erklärt, sie wünsche sich letztlich eine höchstrichterliche Entscheidung, was der Gesetzgeber mit „allgemein anerkannten fachlichen Standards“, die auf den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zu verzichten erlauben, genau meint. (cw)

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