Direkt zum Inhaltsbereich

PKV-Urteil

Ottonova unterliegt auch in der 2. Runde

Geht das Werbeverbot für Fernbehandlungen bis vor den Bundesgerichtshof? Der Privatversicherer Ottonova weiß es noch nicht.

Veröffentlicht:

München. Das Oberlandesgericht München hat am Donnerstag die Revision Ottonovas gegen ein Urteil des Landgerichts von vor einem Jahr zurückgewiesen, wonach der Privatversicherer sein Angebot ärztlicher Fernbehandlungen nicht bewerben darf. Verfahrensgegner ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Ein Sprecher des OLG verkündete am Donnerstag lediglich die Abweisung der Berufungsklage (Az.: 6 U 5180/19). Bis zur Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe werde es „noch etwas dauern“. Auf Nachfrage bei Ottonova erklärte eine Unternehmenssprecherin, die Entscheidung, ob man nun vor den Bundesgerichtshof ziehen werde, sei noch nicht gefallen.

Wie berichtet, hatte die Wettbewerbszentrale Ottonova wegen der Bewerbung ärztlicher Fernbehandlungen abgemahnt. Dem wollte sich der Versicherer nicht beugen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung galt noch ein striktes Werbeverbot (§ 9 Heilmittelwerbegesetz). Das wurde zwischenzeitlich mit dem Digitale Versorgung Gesetz gelockert. Danach dürfen Fernbehandlungen immer dann beworben werden, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.

Der Wettbewerbszentrale reicht diese Ausnahme nicht, um Ottonovas Angebot durchzuwinken. Gegenüber der „Ärzte Zeitung“ hatte die Justiziarin der Zentrale, Christiane Köber, erklärt, sie wünsche sich letztlich eine höchstrichterliche Entscheidung, was der Gesetzgeber mit „allgemein anerkannten fachlichen Standards“, die auf den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zu verzichten erlauben, genau meint. (cw)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

© Paolese / stock.adobe.com (Model mit Symbolcharakter)

Neuer Therapieansatz bei erektiler Dysfunktion

Leitliniengerechte Therapie mit DiGA

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Kranus Health GmbH, München

Weniger Bürokratie

Wie nützt Digitalisierung?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Verband forschender Pharma-Unternehmen (vfa)
Muster 16. DiGA-Verordnungen sind als „Gebühr frei“ zu kennzeichnen (1). Im BVG-Feld (2) steht eine „6“, wenn nach Bundesversorgungs- oder -entschädigungsgesetz Anspruch auf die Verordnung besteht. Im Verordnungsfeld (3) darf maximal eine DiGA verordnet werden. Anzugeben sind „Digitale Gesundheitsanwendung“, die PZN und der Name der jeweiligen DiGA [7].  Pfizer Deutschland GmbH

© Pfizer Deutschland GmbH

Chronischer Schmerz: Digitalisierung hält Einzug

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Pfizer Pharma GmbH, Berlin
Vorteile des Logins

Mit unserem kostenloses Login erhalten Ärztinnen und Ärzte, Medizinstudierende sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen vollen Zugriff auf unsere medizinischen und praxisrelevanten Inhalte.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Mikrobiomforschung

Atemwegs-Dysbiose befeuert Lungenerkrankungen

Weniger Spätkomplikationen

Frühe HbA1c-Kontrolle zahlt sich aus

Lesetipps
Eine Frau sitzt am Tisch und misst ihren Blutzucker am linken Zeigefinger.

© Felippe Lopes / Generated with AI / Stock.adobe.com

Potenzielle Über- und Untertherapie

Medikation des Typ-2-Diabetes wird im Alter zu selten angepasst