Leitartikel zum neuen EBM

Wie kooperativ soll die Versorgung in Zukunft sein?

Kurz vor Toresschluss regt sich noch einmal Widerstand gegen den neuen Hausarzt-EBM, so wie er bisher geplant ist. Als Dauerbaustelle erweist sich einmal mehr der Umgang mit MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften. Die immer wieder kehrende Frage: Wieviel Förderung von Kooperationen ist nötig? Und wo fängt die Benachteiligung von Einzelpraxen an?

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Viele Ärzte arbeiten bei der Betreuung eines Patienten in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ zusammen. Was darf eine solche Leistung kosten? Auch darüber wird derzeit gestritten.

Viele Ärzte arbeiten bei der Betreuung eines Patienten in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem MVZ zusammen. Was darf eine solche Leistung kosten? Auch darüber wird derzeit gestritten.

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Der Aufschrei kam gleich von mehreren Seiten: Kurz vor Inkrafttreten des neuen EBM üben mehrere KV-Vorstände heftige Kritik. Der EBM sei "so unfertig, dass man nicht damit arbeiten kann", äußerte sich auch Hausarzt Dr. Rolf Ziskoven aus Nordrhein.

Sehr stark benachteiligt fühlen sich auch fachübergreifende Kooperationen wie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG).

Sie sehen sich vor allem durch die Ausschlüsse der neuen Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) im fachärztlichen Bereich sowie der Vorhaltepauschale und der Chronikerpauschalen in der hausärztlichen Versorgung getroffen.

Gerade wenn es zu einer - politisch gewollten - eng verzahnten Versorgung zwischen Haus- und Fachärzten unter einem Dach kommt, so argumentiert der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren, greifen die Ausschlüsse: Die Vorhaltepauschale (EBM-Nr. 03040) wird zum Beispiel bei Abrechnung fachärztlicher Leistungen aus dem früheren K.O.-Katalog im selben Behandlungsfall von der KV nicht zugesetzt.

EBM wurde mit heißer Nadel gestrickt

Gerade an dieser Stelle zeigt sich, wie heiß die Nadel war, mit der der neue EBM gestrickt worden ist: Denn die Vorhaltepauschale (und Chronikerpauschalen) sind ausgeschlossen bei "Leistungen gemäß Paragraf 6 Anlage 5 Bundesmantelvertrag Ärzte".

Dahinter steckt eine Auflistung von Leistungen vor allem aus der fachärztlich-internistischen Versorgung, die noch in den 1990er Jahren erstellt worden ist - für Leistungen nach dreistelligen EBM-Nummern.

Bis heute aber existiert noch keine Überleitungstabelle, auf der Ärzte, die diese alten EBM-Nummern nicht mehr oder noch gar nicht kennen, sehen könnten, welche Leistungspositionen nach aktuellem EBM gemeint sein könnten. Hier wurden von der KBV offensichtlich nicht alle Hausaufgaben rechtzeitig gemacht. Warum die alte Diskussion neu entfacht wurde, und welche Zuschläge besonders in der Kritik stehen, lesen Sie exklusiv in unserer App-Ausgabe vom 17.09.2013.

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