Zahlen freiwillig Krankenversicherte zu hohe Beiträge?

Hessens Landessozialgericht ist überzeugt, dass für die Beitragshöhe freiwillig gesetzlich Versicherter oft eine rechtliche Grundlage fehlt. Das trifft auch Ärzte.

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Freiwillig in der GKV? Dann lohnt der Blick auf den Bescheid, denn womöglich wurden zu hohe Beiträge einbezogen.

Freiwillig in der GKV? Dann lohnt der Blick auf den Bescheid, denn womöglich wurden zu hohe Beiträge einbezogen.

© BK / fotolia.com

DARMSTADT (mwo). Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sollten ihren Beitragsbescheid prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Denn nach Überzeugung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt fehlt für die Beiträge teilweise eine ausreichende rechtliche Grundlage.

Nach dem kürzlich schriftlich veröffentlichten Eilbeschluss gilt dies für Beiträge auf "sonstigen Einnahmen", etwa die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung, Miet- oder Kapitaleinkünfte.

Bis Ende 2008 konnten die Krankenkassen jeweils selbst in ihrer Satzung regeln, welche Einnahmen sie für die Beitragsbemessung heranziehen wollten. Fast alle Kassen hatten danach beispielsweise Kapitaleinkünfte oder die Auszahlung einer Lebensversicherung mit berücksichtigt.

Für die Zeit ab 2009 sieht das Gesetz vor, dass der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen die Beitragsbemessung "einheitlich" regelt. Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat daher einen entsprechenden Beschluss gefasst, der unter anderem die Auszahlung auch privater Lebensversicherungen sowie Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen erfasst.

Wie nun das LSG Darmstadt entschied, reicht die demokratische Legitimation des GKV-Vorstands hierfür aber nicht aus. Immerhin weiche sein Beschluss deutlich vom gesetzlichen "Leitbild" des GKV-Beitrags ab.

Ob die Mitgliederversammlung des GKV-Spitzenverbandes zu einer solchen Entscheidung befugt wäre, ist umstritten und bleibt nach dem Darmstädter Eilbeschluss offen.

Im konkreten Fall kann die Krankenkasse die Auszahlung einer privaten Lebensversicherung in Höhe von 74  000 Euro nicht bei der Beitragsbemessung berücksichtigen - zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren.

Ähnlich betroffene Ärzte sollten Widerspruch gegen ihre Beitragsbescheide einlegen, damit sie später gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge auch rückwirkend zurückverlangen können.

Az.: L 1 KR 327/10 B ER

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