Bundesverfassungsgericht

Zigaretten-Urteil: Schockfotos und Mentholverbot bleiben

Die Verfassungsbeschwerde eines Tabakunternehmens gegen Schockfotos und das Mentholverbot ist in Karlsruhe verworfen worden.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Menthol und andere Aromastoffe in Tabakerzeugnissen bleiben verboten, Gesundheitsinformationen und Schockfotos bleiben weiterhin Bestandteil der Verpackung. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Herstellers als unzulässig verworfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe die Vereinbarkeit mit den Grundrechten schon geklärt.

Die Ge- und Verbote waren auf EU-Ebene 2014 beschlossen worden. Auch Werbung, die sich auf den Geschmack bezieht, wurde untersagt. Für kleinere Hersteller trat dies bereits am 20. Mai 2016 in Kraft, für größere am 20. Mai 2020.

Richter: Eingriff gerechtfertigt

Der EuGH in Luxemburg urteilte Anfang 2019, dass dies rechtmäßig ist und Grundrechte nicht verletzt. Die Regelungen seien für einen „hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, erforderlich“.

Der damit verbundene Eingriff in die Unternehmens- und Handlungsfreiheit sei daher gerechtfertigt. „Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern.“

Hersteller klagte

Vor dem Bundesverfassungsgericht rügte nun ein Hersteller insbesondere von mentholisierten Tabak-Feinschnitten Verstöße gegen das Gleichheitsgebot, die Meinungs- und die Berufsfreiheit.

Die Karlsruher Richter betonten nun, es handele sich hier um „zwingende unionsrechtliche Vorgaben“. Der EuGH habe einen Verstoß auch gegen die hier geltend gemachten Grundrechte bereits geprüft und verneint. Damit sei auch der Schutz der deutschen Grundrechte verbürgt. (mwo)

Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 895/16

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