Psychotherapie

Zulassung mit Zusatzqualifikation

Darf eine Psychotherapeutin mit einer Zusatzbezeichnung eine Zulassung nach dem Sonderbedarf erhalten? Nein, sagte die KV. Doch, entschied jetzt das BSG.

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KASSEL (mwo). Eine Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann eine Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erhalten.

Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschieden.

Eine Therapeutin mit Zusatzqualifikation hatte in Mecklenburg-Vorpommern eine Sonderbedarfszulassung beantragt. Der Berufungsausschuss gab dem statt, dagegen klagte die Kassenärztliche Vereinigung.

Das Bundessozialgericht schloss sich dem Berufungsausschuss an. Die Zusatzqualifikation führe zu einer Gleichstellung.

Zur Begründung verwies das Bundessozialgericht auf eine Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2009. Demzufolge sind 20 Prozent der therapeutischen Arztsitze Therapeuten vorbehalten, "die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen".

Die Änderung zeige, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung gewollt habe. Die dem noch nicht angepasste Bedarfsplanungsrichtlinie sei entsprechend "erweiternd auszulegen", begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Az.: B 6 KA 47/11 R

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