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Selbstverwaltung

Zusätzliches Geld für SARS-CoV-2-Versorgung

Ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf Infektion mit SARS-CoV-2 erbracht werden, werden von den Krankenkassen zusätzlich finanziert. Und dies nicht erst in zwei bis drei Jahren.

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Berlin. Die Selbstverwaltung zeigt eine kurze Reaktionszeit auf neue Anforderungen durch das Auftreten von SARS-CoV-2: Der Labortest auf das neuartige Corona-Virus ist schnell zur Kassenleistung geworden und mit einer eigenen EBM-Leistung versehen worden – und jetzt ist auch gewährleistet, dass die Kassen Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Verdachtsfall auf COVID-19 erbracht werden zusätzlich finanzieren. Voraussetzung ist, dass Ärzte die entsprechenden Fälle mit der Gebührenordnungsposition 88240 kennzeichnen.

Den Beschluss dazu hat der Bewertungsausschuss von Ärzten und Kassen in seiner 472. Sitzung gefasst. Dort heißt es wörtlich: „Alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar 2020 aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich werden und mit der Ziffer 88240 gesondert gekennzeichnet sind, gelten als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs.“ Diese Leistungen würden „zeitnah durch die Krankenkassen mit den Preisen der gültigen Euro-Gebührenordnung vergütet“.

„Nicht vorhersehbarer Anstieg“

Hintergrund: Ein „nicht vorhersehbare Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs“ kann laut Sozialgesetzbuch V (§ 87a Absatz 5) zu einer nachträglichen Erhöhung der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung führen. In der Regel geschieht das in einem festgelegten Prozess, der einige Jahre dauert. So etwa wird dieses Jahr die Erhöhung des Behandlungsbedarfs durch die Grippewelle im Winter 2018 verhandelt.

So lange soll es bei der SARS-CoV-2-Welle nicht dauern. Auf Anfrage bestätigte die KBV, dass es hier um eine „schnelle Sonderlösung“ gehe.

In der Begründung des Beschlusses heißt es dazu, der „von der World Health Organization ausgerufene Notfall für die öffentliche Gesundheit von internationalem Ausmaß“ sei ein „Ausnahmeereignis“, wie er in einem früheren Beschluss vom August 2019 (441. Sitzung des Bewertungsausschusses) definiert worden sei. Auch damals war auf eine „zeitnahe Erstattung durch die Krankenkassen“ Bezug genommen worden. (ger)

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