Zuzahlungen: Keine Ausnahme für Beamte
KOBLENZ (mwo). Auch Beamte müssen Zuzahlungen zu Arzneimitteln leisten. Ihr Anspruch auf Beihilfe wird durch die gültigen Arzneimittel-Festbeträge wirksam begrenzt, urteilte kürzlich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das System der Arzneimittel-Festbeträge wurde auch in der Beihilfe eingeführt. Dabei werden die Festbeträge der Krankenkassen weitgehend gleich übernommen. Der klagende Bundesbeamte hielt dies mit dem Gedanken der Fürsorgepflicht des "Dienstgebers" für nicht vereinbar, dem die Beihilfe historisch entspringt. Er hatte Arzneimittel für 135 Euro gekauft, die Beihilfe erkannte davon nach den Festbeträgen nur 90 Euro an.
Ohne Erfolg klagte der Beamte, er habe Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten. Doch so weit reicht die Fürsorge nicht, die Festbeträge sind auch für Beamte wirksam und rechtmäßig, urteilte das OVG. Einen Spielraum, mehr zu zahlen, lasse die gesetzliche Lage nur in besonderen Härtefällen. Ein solcher liege hier aber nicht vor.
Az.: 10 A 11331/10.OVG