Zwangsmitgliedschaft zur Unfallversicherung zulässig

LUXEMBURG (mwo). Das System der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland verstößt nicht gegen europäisches Recht. Die Berufsgenossenschaften sind insbesondere auch mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, urteilte kürzlich der europäische Gerichtshof (EuGH).

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Mit dem Urteil wehrte der EuGH die Klage eines Stahlbauunternehmens in Sachsen ab, dass sich gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMB) wehren wollte. Die Zwangsmitgliedschaft verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union, so das Unternehmen. Ein dänisches Versicherungsunternehmen sei bereit, das Unternehmen bei gleichen Leistungen wie die der MMB günstiger zu versichern.

Laut dem EuGH-Urteil ist die Zwangsmitgliedschaft zulässig, wenn die Berufsgenossenschaften nach dem "Grundsatz der Solidarität" arbeiten und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Formal muss beides nun das Sächsische Landessozialgericht prüfen. Der EuGH verwies jedoch bereits darauf, dass "offensichtlich" eine staatliche Kontrolle durch das Bundesversicherungsamt in Berlin gegeben sei.

Auch verschiedene Bedenken am solidarischen Prinzip wies der EuGH zurück. So sei die Gliederung nach Branchen unschädlich, zumal es zwischen den Berufsgenossenschaften einen Kosten- und Risikoausgleich gebe. Auch dass die Berufsgenossenschaften für einzelne Arbeitnehmer einen Mindest- und einen Höchstbeitrag festsetzen können, widerspreche dem Solidaritätsprinzip nicht. Zudem gilt laut EuGH für Berufsgenossenschaften nicht das Wettbewerbsrecht, da sie keine Unternehmen sind.

Az.: C-350/07

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