Zweitmeinung: Noch viele Fragen offen

Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss definiert hat, bei welchen Eingriffen Kassenpatienten Anspruch auf eine Zweitmeinung haben, wird es in Praxen ernst. Eines ist klar: Die Informationspflichten werden umfassender.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Eines ist sicher: Erstbehandler und zweitmeinender Arzt dürfen nicht aus demselben Haus kommen.

Eines ist sicher: Erstbehandler und zweitmeinender Arzt dürfen nicht aus demselben Haus kommen.

© Lisa F. Young

NEU-ISENBURG. Theoretisch haben gesetzlich versicherte Patienten seit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) im Juli 2015 vor bestimmten medizinischen Eingriffen einen Rechtsanspruch auf Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung. Die Neuregelung in § 27 b SGB V betrifft Kassenpatienten, "bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist".

Haus- und Fachärzte haben derzeit aber noch das Problem, dass sie gar nicht wissen, in welchen Fällen konkret sie eine Zweitmeinung empfehlen müssen oder erbringen dürfen. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Analyse der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zum neuen Zweitmeinungsverfahren hervor.

GBA-Liste steht noch aus

Derzeit steht noch nicht fest, für welche konkreten planbaren Eingriffe der Zweitmeinungsanspruch obligatorisch sein soll. Die AWMF rechnet im Laufe dieses Jahres damit, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die planbaren und mengenanfälligen Eingriffe festlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt müssten die neuen Informationspflichten der Ärzte ernst genommen werden, betont sie.

Völlig offen sei in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob die Festlegungen des GBA in seinen Richtlinien der gerichtlichen Überprüfung unterliegen und ob betroffene Ärzte oder einschlägige medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften gegen die Entscheidungen des GBA gerichtlich zu Felde ziehen werden. Fest steht nach Ansicht der AWMF, dass die Neuregelungen im § 27 b SGB V in ihrer konkreten Ausgestaltung mehrdeutig und auslegungsbedürftig sind und einige strittige Fragen unter Ärzten und Juristen aufwerfen.

Nach den Neuregelungen soll der Patient die ärztliche Zweitmeinung grundsätzlich bei den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen einholen. Allerdings werde der GBA bestimmte Kriterien für die Vertragsärzte festlegen, die zur Abgabe der Zweitmeinung berechtigt sein sollen.

Hierzu zählten beispielsweise eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich der Kenntnisse über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.

Zudem dürfe die Zweitmeinung nicht von demselben Arzt oder von derselben Einrichtung (Krankenhaus, MVZ, Berufsausübungs- oder Partnerschaftsgesellschaft) eingeholt werden, in der der Eingriff durchgeführt werden soll. Laut Gesetzesbegründung sollen somit die Unabhängigkeit der Zweitmeinung gestärkt und gleichzeitig falsche finanzielle Anreize vermieden werden.

 Danach muss, wie die AWMF hervorhebt, ein Patient, der sich gegebenenfalls gern von dem von ihm konsultierten Experten behandeln lassen würde, weil er eine andere Behandlungsempfehlung als sein Kollege gegeben hat, noch einen dritten Arzt aufsuchen, der den Eingriff dann tatsächlich nach den Empfehlungen des Zweitmeinungsarztes durchführt.

Zusätzliche Aufklärungspflicht

Mit der Einführung des Zweitmeinungsanspruchs werde allen die Erstindikation stellenden Ärzten in Klinik und Praxis neben den gesetzlichen Aufklärungspflichten eine zusätzliche Aufklärungs- bzw. Informationspflicht aufgebürdet.

 Nach § 27 b Abs. 5 SGB V hat der Arzt den Versicherten im Falle von planbaren, mengenanfälligen Eingriffen, die der GBA festgelegt hat, über das Recht zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung aufzuklären. Zudem muss er ihn auf die Informationsangebote der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Landeskrankenhausgesellschaften über geeignete Leistungserbringer hinweisen. Für alle anderen Eingriffe und bei vollversicherten Privatpatienten gelte das Zweitmeinungsverfahren nicht.

Die Aufklärung müsse mündlich erfolgen; ergänzend könnten schriftliche Informationen in Textform zur Verfügung gestellt werden. Diese formalen Vorgaben orientierten sich an den üblichen Formerfordernissen für die ärztlichen Aufklärungspflichten (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Maßgeblich sei immer nur das mündliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Das haftungsrechtliche Risiko, das aufgrund einer - zumindest vom Patienten behaupteten - unterbliebenen Aufklärung über den Zweitmeinungsanspruch bestehe, sei derzeit nicht abschätzbar. Daher sei zu Beweiszwecken die schriftliche Dokumentation der erfolgten Information über den Zweitmeinungsanspruch unbedingt empfehlenswert, um spätere haftungsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die ärztliche Information über den Zweitmeinungsanspruch müsse zudem rechtzeitig erfolgen. § 27b Abs. 5 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Arzt dafür Sorge zu tragen hat, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Eingriff erfolgt, am besten früher. In jedem Fall hat die Aufklärung laut AWMF so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt treffen kann.

Da der aufklärende Arzt faktisch keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Kapazität anderer Arztpraxen und Krankenhäuser hat, dürfte die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben schwierig werden, zumal die Einhaltung der Mindestzeiten von zehn Tagen offensichtlich nur eine Richtschnur sein soll ("in der Regel"), wie die AWMF spekuliert.

Die Analyse der AWMF zur Zweitmeinung

im Web: http://goo.gl/mALQmR

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