Bayern

Gesundheitsnetz setzt auf Wartezimmer-Fernsehen

Veröffentlicht:

HOF/FREISING. Das Gesundheitsnetz Unternehmung Gesundheit Hochfranken (UGHO) ist mit dem Wartezimmer-TV-Anbieter TV-Wartezimmer eine Kooperation eingegangen.

Im Mittelpunkt steht unter anderem die zeitgleiche Information aller Patienten in den Mitgliedspraxen, wie Dr. Andreas Pötzl, Internist aus Rehau und UGHO-Geschäftsführer, hervorhebt.

Die UGHO ist ein regionales Gesundheitsnetz, zu dem sich rund 70 Haus und Fachärzte in der Region Hochfranken zusammengeschlossen haben.

TV-Wartezimmer versteht sich nach eigener Aussage mit mittlerweile mehr als 7000 installierten Systemen in Wartezimmern von Arztpraxen und Kliniken als europäischer Marktführer seiner Branche. (maw)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

ASV für Menschen mit Lungen- und Thoraxtumoren hat sich gut entwickelt

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Studie in Hausarztpraxen

Wann sollte man Herzgeräusche ernst nehmen?

Was, wann und wie?

EGFR-mutiertes NSCLC: Was für Diagnostik und Therapie wichtig ist

Lesetipps
Medikamenten Rezept auf dem Schreibtisch einer Arzt Praxis

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Langfinger unterwegs

KV Sachsen warnt vor Rezeptdiebstählen in Arztpraxen

Ein Vorteil bei ärztlichen Patientinnen und Patienten: Die Kommunikation läuft direkter. (Motiv mit Fotomodellen)

© contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Berufsrecht

Kollegen als Patienten? Was das fürs Honorar bedeutet