Praxisauto-Klau nach Privatbesuch lässt Fiskus kalt

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MÜNCHEN (juk). Wird das Praxisauto während des Besuchs eines Weihnachtsmarkts gestohlen, kann der Verlust nicht Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Selbst wenn der Wagen zum Betriebsvermögen gehört, werde der Vermögensverlust der privaten Nutzung zugerechnet. Der Arzt hatte aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen wollen. Da er jedoch zu früh in der Zeit gewesen sei, habe er noch einen Abstecher auf den Adventsmarkt gemacht.

Der BFH bezog sich auf seine Rechtsprechung zu Unfällen mit betrieblichen Fahrzeugen. Passiert während einer Privatfahrt ein Unfall, sind die Kosten privat veranlasst und können nicht Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Eine Privatfahrt liegt auch vor, wenn auf einer Betriebsfahrt aus privaten Gründen ein Umweg gemacht wird.

Urteil des Bundesfinanzhofes, Az.: XI R 60/04

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