Landessozialgericht München

Verlustvortrag mindert Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nicht

Zur Feststellung des Arbeitseinkommens freiwillig GKV-Versicherter sind nur die „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ des Steuerrechts anzuwenden. Verlustvor- und -rückträge gehören nicht dazu.

Veröffentlicht:

München. Ein steuerlicher Verlustvortrag mindert nicht das zur Beitragsbemessung in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehende Einkommen. Der Verlustvortrag „zählt nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts und ist daher bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen“, wie das Bayerische Landessozialgericht in München jetzt klargestellt hat.

Der abgewiesene Kläger ist selbstständig und seit Juli 2018 freiwillig in der GKV versichert. Verluste in Höhe von fast 20.000 Euro im Jahr 2018 minderten durch einen Verlustvortrag seine Steuerlast im Folgejahr. Die Krankenversicherung lehnte ein entsprechendes Vorgehen bei der Beitragsbemessung für 2019 dagegen ab.

Zu Recht, wie nach dem Sozialgericht München nun auch das LSG entschied. Nach dem Sozialgesetzbuch seien für die Feststellung des Arbeitseinkommens freiwillig Versicherter nur die „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften“ des Steuerrechts anzuwenden. Dazu gehörten laut Einkommensteuergesetz Verlustvor- und -rückträge nicht. Verfassungsrecht, insbesondere der Gleichheitssatz, seien dadurch nicht verletzt. (mwo)

Landessozialgericht München, Az.: L 5 KR 340/21

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Muskuloskelettale Erkrankungen

Was bringt Kinesiotaping?

Asthma, COPD und Co.

Acht Fehler bei der Inhalationstherapie – und wie es richtig geht

Lesetipps
Ein Kardiologe verwendet einen Schlauch für die Radiofrequenzkatheterablation eines Patienten mit Vorhofflimmern.

© romaset / stock.adobe.com

Nach Katheterablation

Kontrolle von Risikofaktoren schützt vor Vorhofflimmern-Rezidiven

Eine Blutprobe zur Bestimmung von vier kardiovakulären Schlüsselmarkern.

© Henrik Dolle / stock.adobe.com

Verdacht auf Myokardinfarkt

Wenn erhöhte Troponine täuschen und es kein Herzinfarkt ist

Diabetischer Fuß mit Ulkus

© Brauer / stock.adobe.com

Innovative Therapieansätze

Mit Fischhaut gegen den diabetischen Fuß