Klinik darf Laborleistungen nicht an MVZ ausgliedern

Ein Sozialgericht untersagt der Uniklinik Dresden die Verlagerung wegen des damit einhergehenden Abrechnungsmissbrauchs.

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Laut Urteil des Sozialgerichts Dresden sind Laborleistungen durch die Uniklinik selbst zu erbringen.

Laut Urteil des Sozialgerichts Dresden sind Laborleistungen durch die Uniklinik selbst zu erbringen.

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DRESDEN (mwo). Das Sozialgericht (SG) Dresden hat das Universitätsklinikum der Technischen Universität Dresden bei dem Versuch gestoppt, mit einem Trick zusätzliche Gelder aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung abzuschöpfen.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil darf das Klinikum Laborleistungen nicht an ein eigenes MVZ ausgliedern und dort gesondert abrechnen.

Das Uniklinikum ist mit mehreren Polikliniken und Institutsambulanzen im Rahmen von Forschung und Lehre zu ambulanten Behandlungen ermächtigt. Zudem ist sie Träger eines MVZ mit zwei Allgemeinmedizinern und einem Laborarzt.

Aus der Abrechnung des MVZ kürzte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) im zweiten Quartal 2005 im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sämtliche Laborleistungen, die das MVZ auf Überweisung der Uniklinik erbracht hatte - 1825 Leistungen beziehungsweise 33.700 Euro. Dies hatte zuvor der KV-Vorstand beschlossen, um so den "massiven Eingriff in die Gesamtvergütung" zu unterbinden. Die Verlagerung der Laborleistungen sei missbräuchlich.

Die gegen die Kürzungen gerichtete Klage wies das SG Dresden nun ab. Die Verlagerung der Laborleistungen verstoße gegen den Bundesmantelvertrag und den Ersatzkassenvertrag, heißt es in dem Urteil, auf das der Verein der Medizinrechtsanwälte in Lübeck aufmerksam gemacht hat.

Danach sind Überweisungen durch Krankenhausambulanzen unzulässig, wenn das Krankenhaus die Leistung auch selbst erbringen kann. Diese Leistungen seien "einheitlich aus einer Hand" durch die Uniklinik selbst zu erbringen.

Den Hinweis auf vertragliche Fallzahlbegrenzungen, denen das Klinikeigene Labor unterliege, ließ das SG nicht gelten. Es sei Sache der Klinik, in welchem Umfang sie ambulante Behandlungen annehme.

Eine Aufspaltung in Hauptleistungen im Rahmen der Ermächtigung und Nebenleistungen, die ausgegliedert werden, sei dann unzulässig. Dies müsse auch das MVZ gegen sich gelten lassen.

Az.: S 18 KA 250/06

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