Rundfunkgebühren

Freiberufler und Betriebe müssen zahlen

Den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag müssen auch Unternehmen und Freiberufler entrichten, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht.

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LEIPZIG. Klage von Sixt und Netto blieb ohne Erfolg: Der 2013 eingeführte geräteunabhängige Rundfunkbeitrag ist auch für Unternehmen und Freiberufler sowie deren Geschäftsfahrzeuge rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der heutige Rundfunkbeitrag ist unabhängig von Art und Anzahl der Geräte. Für Betriebe wird er je Betriebsstätte nach der Zahl der Arbeitnehmer in zehn Stufen gestaffelt. In einer Praxis mit bis zu acht Arbeitnehmern beträgt der Rundfunkbeitrag 5,83 Euro, bei neun bis 19 Arbeitnehmern – etwa in einer Gemeinschaftspraxis – 17,98 Euro und in einem MVZ mit 20 bis 49 Arbeitnehmern 35,96 Euro monatlich. Pro Betriebsstätte ist ein Geschäftswagen frei, jeder weitere kostet monatlich 5,83 Euro.

Für Privathaushalte hatte das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag bereits als rechtmäßig bestätigt; dabei stellten die Leipziger Richter klar, dass der Beitrag keine Steuer, sondern eine "nichtsteuerliche Abgabe" ist, für die die Länder zuständig sind.

Gegen die Rundfunkgebühren für Unternehmen hatten der Discounter Netto und der Autovermieter Sixt geklagt. Damit hatten nun auch sie höchstrichterlich keinen Erfolg. Sixt will jetzt das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte, mit dem Rundfunkbeitrag werde die "Empfangsmöglichkeit" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks pauschal abgegolten. Dabei knüpfe die Abgabe zulässig an Betriebsstätten und Fahrzeuge an. "Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt". Das Gericht verwies auch auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs für die Kunden. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht Az.: 6 C 12.15 und 6 C 49.15

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