Masernwette

Impfgegner behält vor Gericht das letzte Wort

Es war ein kurioser Wettbewerb. Im Streit um ein Preisgeld für den wissenschaftlichen Nachweis, dass Masernviren existieren, hat nun der klagende Arzt den Kürzeren gezogen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Schematische Darstellung von Masernviren? Mancher Impfgegner wird daran sicher zweifeln.

Schematische Darstellung von Masernviren? Mancher Impfgegner wird daran sicher zweifeln.

© Schreiter / Springer Verlag

KARLSRUHE. Aus der Wette um die Existenz von Masernviren hält sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vollständig heraus. Aus formalen Gründen wird die ausgelobte Belohnung von 100.000 Euro aber nicht fällig. Mit einem inzwischen auch schriftlich veröffentlichten Beschluss bestätigte der BGH ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. Dem Streit fehle die grundsätzliche Bedeutung.

Auf der Internetseite seines Verlags in Langenargen am Bodensee behauptete der Biologe und Impfgegner Stefan Lanka 2011, "dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann". Um die gegenteilige wissenschaftliche Mehrheitsmeinung herauszufordern, lobte er 100.000 Euro aus. "Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin unter anderem dessen Durchmesser bestimmt ist."

Wende kam in der zweiten Instanz

David Bardens, damals Medizinstudent in Homburg, heute Allgemeinarzt in Schweden, kam der Aufforderung nach. Er schickte Lanka sechs wissenschaftliche Aufsätze aus Fachzeitschriften, die die Existenz der Masernviren belegen – und seine Kontonummer. Doch die Überweisung blieb aus.

Die eingereichten Aufsätze genügten nicht den wissenschaftlichen Anforderungen und die dort enthaltenen Fotos zeigten andere Viren, argumentierte Lanka. Zudem habe er einen Beleg durch das Robert-Koch-Institut verlangt. Bardens klagte 2014 und bekam 2015 vor dem Landgericht Ravensburg zunächst recht. Mit den zugesandten Aufsätzen habe er Existenz und Durchmesser der Masernviren belegt. In zweiter Instanz kam es jedoch zu einer überraschenden Wende. Denn das OLG Stuttgart legte Paragraf 657 BGB ("Bindendes Versprechen") im Februar 2016 zugunsten des auslobenden Impfgegners aus (wir berichteten).

Auch wenn der Ausschreibung nicht klar zu entnehmen sei, dass eine Publikation des Robert-Koch-Instituts verlangt wird, habe Bardens die Bedingungen nicht erfüllt. Denn der als Gutachter beauftragte Mikrobiologe sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine der von Bardens eingerechten Publikationen für sich alleine genommen Existenz und Durchmesser des Masernvirus belegen, sondern nur in ihrer Gesamtschau.

Fall ohne grundsätzliche Bedeutung

Die Revision ließ das OLG nicht zu. Bardens hatte hiergegen Beschwerde beim BGH eingelegt. Der wies die Beschwerde nun aber ab, "weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat". Eine Begründung enthält der Beschluss nicht. Damit bewerten die Richter nicht einmal die formale Argumentation des OLG Stuttgart. Erst recht beziehen sie keine Position zur Frage nach Existenz und Durchmesser des Masernvirus.

Bundesgerichtshof Az.: I ZR 62/16

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