Verkehrsgerichtstag

Juristen debattieren über Cannabis

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GOSLAR. Die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist eines der Schwerpunktthemen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstages, der am 24. Januar in Goslar beginnt. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der sozial- und betäubungsmittelrechtlichen Freigabe von Cannabis als Medizin seit März 2017, werden sich die Referenten unter anderem mit der Reichweite der sogenannten Arzneimittelklausel in Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz befassen, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr auch unter Cannabis-Einfluss dann keine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn ein THC-haltiges Arzneimittel bestimmungsgemäß eingenommen wurde.

Zu den unbeantworteten Fragen zählt darüber hinaus, welcher THC-Grenzwert zur Bestimmung der Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum herangezogen werden soll. Zwar hatte die Grenzwertkommission Ende 2015 drei Nanogramm THC je Milliliter Blutserum als kritischen Wert vorgeschlagen.

 Bislang seien die Verwaltungsgerichte dem aber nicht gefolgt, heißt es in einer Pressemitteilung zum Verkehrsgerichtstag. Sie hielten stattdessen an dem früheren Grenzwert von einem Nanogramm fest.

Und schließlich dürfte auch die kontroverse Rechtspechung zur Fahreignung nach Cannabiskonsum – oder Cannabis-Medikamenteneinnahme – in Goslar diskutiert werden. Nach neuerer Rechtsprechung, heißt es, habe etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Führerschein nicht bereits nach der ersten als Ordnungswidrigkeit geahndeten Autofahrt unter THC-Einfluss entzogen werden darf.

Vielmehr sei die Fahreignung durch weitere Untersuchungen zu überprüfen – Auch dieser Auffassung hätten sich die Verwaltungsgerichte der anderen Bundesländer bis dato nicht angeschlossen. (cw)

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