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Bundessozialgericht

Fachkunde hebt Fachgrenzen der KV-Abrechnung nicht auf

Eine EBM-Änderung hat bei der Abrechnung Vorrang vor einer Fachkunde-Bescheinigung.

Veröffentlicht:

KASSEL. Eine Fachkunde-Bescheinigung berechtigt nicht automatisch auch zur Abrechnung der entsprechenden Leistungen bei Kassenpatienten. Denn die Beschränkung auf das eigene Fachgebiet wird dadurch nicht aufgehoben, stellte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) jetzt klar. Konkret darf danach ein Gynäkologe in Hamburg keine Akupunkturleistungen für Kassenpatienten mehr erbringen.

Akupunkturbehandlungen – der Lendenwirbelsäule und der Knie – waren erst Anfang 2007 Gegenstand er vertragsärztlichen Versorgung geworden. Im Februar 2007 hatte die KV dem Gynäkologen die Fachkunde hierfür bescheinigt und auch eine Abrechnungsgenehmigung erteilt. Doch schon zum Juli 2007 wurde der EBM geändert. Danach dürfen Gynäkologen diese Leistungen nicht mehr abrechnen.

In den hier streitbefangenen Quartalen aus 2013 strich die KV Akupunkturleistungen des Gynäkologen als fachfremd aus der Abrechnung. Mit seiner Klage verwies der Arzt auf seine Fachkunde-Bescheinigung. Doch diese Bescheinigung wurde mit der EBM-Änderung 2007 "obsolet", urteilte das BSG.

Während er ursprünglich beispielsweise Frauen mit schwangerschaftsbedingten LWS-Beschwerden habe behandeln dürfen, dürfe er nun als Gynäkologe "Akupunkturleistungen von vornherein nicht mehr berechnen".

Der BSG-Vertragsarztsenat betonte, dass auch vor der EBM-Änderung Mitte 2007 die Fachkunde-Bescheinigung nicht zu einer generellen Abrechnungserlaubnis geführt habe; vielmehr hätte die KV den Fachgruppenbezug der abgerechneten Akupunkturbehandlungen jeweils prüfen müssen – was aber offenbar nicht geschehen war.

Die Fachkunde-Bescheinigung zurücknehmen musste die KV aber nicht. Denn "an der generellen Fachkunde des Klägers für Akupunkturleistungen bestehen weiterhin keine Zweifel", so das BSG. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 47/17 R

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