KOMMENTAR
Muß man schweigen? Darf man melden?
Sie werden geschlagen, getreten oder gestoßen, gegen Wände oder Möbel geworfen, verbrüht, verbrannt, mißbraucht oder vernachlässigt bis zum Hungertod: Gewalt gegen Minderjährige ist häufig. Etwa 30 000 solcher Straftaten werden jährlich in Deutschland verfolgt, die Dunkelziffer wird auf eins zu 50 geschätzt.
Was aber soll ein niedergelassener Arzt tun, wenn er ein Kind wegen Bauchschmerzen untersucht und dabei striemenartige Hautunterblutungen feststellt? Darf er die Polizei, das Jugendamt, einen sozialen Dienst informieren?
Anders als in den USA oder Österreich, wo ein Arzt Zeichen für Mißhandlung, Vernachlässigung oder Mißbrauch an Sicherheitsbehörden melden muß, läßt sich solch eine Meldepflicht aus deutschen Gesetzen nicht ableiten. Der Arzt gerät in eine Interessenkollision zwischen dem Recht auf Diskretion von Eltern und Kind und dem Recht auf Leben und Gesundheit seines Patienten.
Sieht er letzteres erheblich gefährdet, kann er die Schweigepflicht brechen. Jugendamt, freie Träger wie Kinderschutzbund, aber auch eine rechtsmedizinische Ambulanz können Ansprechpartner sein.
Das Risiko aber bleibt, daß letztlich ein Gericht entscheidet, ob der Bruch der Schweigepflicht gerechtfertigt war.
Lesen Sie dazu auch den Hintergrund: Bei Verdacht auf Kindesmißhandlung muß der ganze Körper untersucht werden, am besten stationär