Wer mit einer zumutbaren Behandlung oder zumutbaren Hilfsmitteln noch arbeiten könnte, gilt als erwerbsfähig. Die Verweigerung der Behandlung führt nicht zu einem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wie das Sozialgericht (SG) Freiburg in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied.