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Abgestimmte Handlungsweise

Corona: Einigung über Booster-Vorgehen in Sachsen

Ministerium und Selbstverwaltung verständigen sich in Sachesen auf einen Zeitplan für Auffrischungsimpfungen gegen SARS-CoV-2. Die Landesärztekammer äußert sich indes auch zur schriftlichen Aufklärung beim Booster.

Sven EichstädtVon Sven Eichstädt Veröffentlicht:

Dresden. Das sächsische Sozialministerium hat sich mit der ärztlichen Selbstverwaltung des Freistaats gemeinsam auf eine Vorgehensweise bei den Booster-Impfungen verständigt. Diese abgestimmte Handlungsweise sei notwendig, um sowohl Ungeimpfte zu überzeugen, als auch die dringend notwendigen Booster-Impfungen vorzunehmen, teilten das Ministerium, die KV Sachsen, Landesärztekammer und der Sächsische Hausärzteverband gemeinsam in Dresden mit.

Seit Anfang November gilt in Sachsen die neue Impfempfehlung der Sächsischen Impfkommission, dass alle Menschen ab 18 Jahren die Auffrischungsimpfung erhalten sollten. Das Ministerium verständigte sich mit der Selbstverwaltung der Ärzte darauf, dass im November neben der Impfung der Ungeimpften „vordringlich und möglichst zeitnah“ alle geboostert werden müssten, deren Impfung mehr als sechs Monate zurückliege und die über 60 Jahre alt seien oder eine Grunderkrankung hätten, die das Immunsystem beeinträchtige.

Priorität für Booster-Impfung festgelegt

Dazu zählten etwa Transplantierte, Rheumapatienten, Tumorpatienten oder Immunsupprimierte. Ebenfalls noch im November sollten alle vollständig mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson Geimpften die Booster-Impfung erhalten, auch wenn noch keine sechs Monate verstrichen seien. Anschließend würden Geimpfte geboostert, die aufgrund häufiger Kontakte besonders mit vulnerablen Gruppen einen großen Anteil an der Pandemie hätten.

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Als Beispiele werden Mitarbeiter im Gesundheitswesen, bei der Polizei, in Schulen und Kindergärten genannt. Menschen, die geimpft werden wollten, sollten zunächst telefonisch oder per Mail ihren Haus- oder Facharzt kontaktieren. Sollten sie keinen Impftermin bekommen, seien unter www.kvs-sachsen.de/buerger/corona-virus/impfende-praxen/ Praxen zu finden, bei denen sie einen Impftermin erhielten. Unter drksachsen.de/impfaktionen.html seien die Termine der mobilen Impfteams in Sachsen aufgelistet.

Kammer: Schriftliche Aufklärung nicht vonnöten

Nach Einschätzung der Landesärztekammer muss bei einer Nachimpfung keine schriftliche Aufklärung erfolgen. Eine formlose Dokumentation über ein erfolgtes Aufklärungsgespräch auch unter Bezugnahme zu bereits erfolgten Aufklärungen bei vorangegangenen Impfungen reiche aus.

Damit könnten zum Beispiel Nachimpfungen in Pflegeheimen unbürokratischer und zeitsparender erfolgen. Die Einwilligungsfähigkeit in eine Nachimpfung werde vom Arzt eingeschätzt. Selbst wenn zum Beispiel die Mehrzahl der Heimbewohner einen Betreuer haben sollten, sei nicht zwingend davon auszugehen, dass diese bezüglich der Booster-Impfung einwilligungsunfähig sind. Sollte dies der Fall sein, müsse der Betreuer informiert sein und vor der Impfung die Möglichkeit gehabt haben, dem Arzt Fragen zu stellen.

Corona-Studien: Infektiologe erläutert aktuelle Datenlage

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