Baden-Württemberg

Corona im Südwesten: Für Geimpfte mehr Freiheiten, für Ungeimpfte mehr Testpflichten

Seit Montag gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Die Inzidenz ist nur noch eines von mehreren Monitoring-Kriterien. Besonders für Ungeimpfte und nicht Genesene dürfte der Alltag vielerorts komplizierter werden.

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Ein Zettel mit der Aufschrift, dass ·der Eintritt nur für geimpfte, genesene oder negativ getestete Gäste gestattet ist, hängt in Stuttgart neben der Tür eines Restaurants.

Ein Zettel mit der Aufschrift, dass ·der Eintritt nur für geimpfte, genesene oder negativ getestete Gäste gestattet ist, hängt in Stuttgart neben der Tür eines Restaurants.

© Marijan Murat/dpa

Stuttgart. Eine neue Corona-Verordnung mit weitreichenden Lockerungen für geimpfte und vom Virus genesene Menschen tritt am Montagmorgen in Baden-Württemberg in Kraft. Wer zu einer dieser beiden Gruppen gehört, genießt unabhängig von lokalen oder regionalen Corona-Inzidenzen von Wochenbeginn an in vielen Bereichen wieder größere Freiheiten.

Das zuständige Landesgesundheitsamt erstellt seit Montag Prognosen in Bezug auf die Belastung des Gesundheitssystems (Auslastung der Intensivbetten) auf Basis mehrerer Kriterien. Dabei soll die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen) berücksichtigt werden.

Schnelltests dürfen höchstens 24 Stunden alt sein

Ungeimpfte und Nicht-Genesene müssen künftig wesentlich häufiger als bisher negative Antigen-Schnelltests vorweisen, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Das gilt etwa für Besuche in Museen, Hotels, Fitnessstudios, bei Ausstellungen, beim Friseur sowie in Restaurants in Innenräumen. Die Regelung wird landesweit vorgegeben und ist somit unabhängig von der aktuellen Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis.

Ausgenommen von der Testpflicht sind unter anderem noch nicht eingeschulte Kinder. Schüler müssen nach Regierungsangaben ebenfalls keine separaten Tests vorweisen, sofern sie schon in ihren Schulen einer regelmäßigen Corona-Testung unterliegen. Weitere Ausnahmen gelten im Freizeit- und Amateursport bei Sportstätten im Freien.

Test plus FFP2-Maske in Heimen und Kliniken

Ungeimpfte Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen einen Antigentest machen und eine FFP2-Maske tragen. Kliniken und Heime müssen vor Ort eine Testoption anbieten. Für ungeimpfte und nicht genesene Gäste von Clubs und Diskotheken ist kein Antigen-Schnelltest ausreichend, sondern dort muss im Vorfeld sogar ein negativer PCR-Test gemacht werden, der beim Eintritt maximal 48 Stunden alt sein darf und vergleichsweise teuer ist.

Bisherige Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Veranstaltungen und Feiern werden aufgehoben. Anderswo bleibt – auch für Geimpfte und Genesene – die Maskenpflicht erhalten. Sie gilt etwa im Nahverkehr, im Einzelhandel, in Hotels und bei den allermeisten nicht-privaten Veranstaltungen zumindest in geschlossenen Räumen. (dpa)

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