KV klärt auf

Gespaltene Rechtslage: In Arztpraxen gilt strikte FFP2-Masken-Pflicht nur für Patienten

Im September beschlossene Regelung im Infektionsschutzgesetz sorgt im Saarland für leichte Irritationen.

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Saarbrücken. Mit Aushängen machen Arztpraxen im Saarland seit Dienstag auf die neu eingeführte FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher aufmerksam. Das Personal ist davon nicht direkt betroffen.

Grundlage ist eine im September beschlossene Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Paragraf 28b wurden „besondere Schutzmaßnahmen“ zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 „unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“ festgelegt. Danach dürfen Arzt- und Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, Dialysezentren, Tageskliniken und vergleichbare Einrichtungen „von Patienten und Besuchern nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen“. Dies gilt seit 1. Oktober und bis zum 7. April kommenden Jahres.

Die KV Saarland hat deshalb eine Vorlage für einen Praxisaushang zum Download zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig informierte sie die Ärztinnen und Ärzte darüber, dass weder nach dem IfSG noch nach der derzeitigen saarländischen Corona-Verordnung eine Maskenpflicht für das Personal bestehe.

Das Gesundheitsministerium bestätigte auf Anfrage diese Rechtslage. Allerdings wies es auf die Möglichkeit der Praxisbetreiber hin, auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes das Maskentragen anzuordnen. Zudem bestehe selbstverständlich grundsätzlich die Pflicht, auch selbst die Arbeitnehmer zu schützen. Ob die Ärztinnen und Ärzte deshalb selbst Masken tragen und dies auch dem Personal vorschreiben, ist damit offenbar eine Frage der Gefährdungsbeurteilung durch die Praxisinhaber. (kud)

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Kommentare
Dr. Michael P. Jaumann 05.10.202214:12 Uhr

Das Problem ist in Wirklichkeit keines. Es sind nur die desorientierten Vorgaben und Formulierungen an verschiedenen Stellen der gesetzlichen Regelungen im neuen IfSchG und nchfolgenden Ergänzungen in den einzelnen Bundesländern.
In BaWü sind sowohl für das Personal als auch für die Besucher in Arztpraxen persönliche Schutzmaßnahmen wie FFP2-Masken bzw medizinische Masken vorgeschrieben. Dies gilt auch für andere Praxen im Gesundheitswesen (Physio-TH, KG, Logopädie und Podologie etc) bei denen ein "physischer Kontakt des Therapeuten mit dem Patienten" möglich ist.
Also besteht derzeit Klarheit - zumindest in BaWü. Somit kann auf die Anwendung vom "Hausrecht" verzichtet werden. Dies hätte für das Personal am Empfang viele zeitraubende Diskussionen mit den kranken Menschen und deren Begleitung bedeutet.

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