Novelle des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg

Kassen und Blaulicht-Organisationen gegen starre Hilfsfristen

In einem gemeinsamen Appell an den Landesgesetzgeber plädieren Rettungsdienst-Organisationen, Kassen und Landkreistag für Hilfsfristen entlang der medizinischen Dringlichkeit.

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Wie schnell muss der RTW vor Ort sein? Kassen und Rettungsdienst-Organisationen sagen: Das sollte von der medizinischen Dringlichkeit, nicht von einer starren Hilfsfrist abhängen.

Wie schnell muss der RTW vor Ort sein? Kassen und Rettungsdienst-Organisationen sagen: Das sollte von der medizinischen Dringlichkeit, nicht von einer starren Hilfsfrist abhängen.

© Boris Roessler/dpa

Stuttgart. Alle Krankenkassenverbände und die Blaulichtorganisationen sowie der Landkreistag Baden-Württemberg dringen darauf, bei der Novelle des Rettungsdienstgesetzes keine starre Hilfsfrist festzulegen.

In einer Mitteilung von Arbeiter-Samariter-Bund, DRK-Landesverband, Malteser Hilfsdienst, und der Johanniter-Unfall-Hilfe und den Kassen in Baden-Württemberg wird für die Differenzierung zwischen unterschiedlichen Diagnosegruppen anhand der medizinischen Notwendigkeit und einer entsprechend flexiblen Hilfsfrist geworben.

Zwar hätten in den vergangenen Jahren auch die „echten“ Notfalleinsätze, bei denen akute Lebensgefahr besteht, zugenommen. Vor allem aber sei die Zahl derjenigen Einsätze gestiegen, bei denen keine akute Lebensgefahr und vielfach auch kein Transport durch den Rettungsdienst erforderlich gewesen wäre. „Ein gebrochener Arm kann und muss in einer anderen Frist medizinisch versorgt werden, als dies beispielsweise bei einem Patienten mit Herzstillstand der Fall ist“, heißt es.

Einsätze mit und ohne Sondersignal

Schon bisher werde bei der Notfallrettung durch ein Sondersignal zwischen dringenden und nicht dringenden Einsätzen unterschieden. Die Entscheidung über die Eilbedürftigkeit liege dabei bei den Disponenten in den Leitstellen.

Es sei daher nicht sinnvoll, die hohe Zahl von „niedrigschwelligen“ Einsätzen einer strengen Hilfsfrist zu unterwerfen. „Wir setzen uns dafür ein, dass zukünftig allen Patienten in der für ihre Diagnosegruppe adäquaten Zeit geholfen wird“, heißt es in der gemeinsamen Erklärung.

Am 6. November hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Innenministerium in einem Beschluss gerügt, weil es ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom Mai dieses Jahres bisher nicht umgesetzt hat. Der VGH erklärte die Hilfsfrist im Rettungsdienstplan des Landes für unwirksam. Das Innenministerium hat sodann zugesichert, dem Landtag rasch einen Gesetzentwurf zuzuleiten. (fst)

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