Verwaltungsgericht

Maskenpflicht gilt auch für 2G-Pflegekräfte

Ein Heimbetreiber in Niedersachsen befreite geimpfte und genesene Beschäftigte von der Maskenpflicht. Laut Gericht ist das nicht zulässig. Einen Unterschied zu Ungeimpften gibt es aber.

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Hannover. Auch gegen COVID-19 geimpfte oder Corona-genesene Beschäftigte eines Altenpflegeheimes müssen jedenfalls in Niedersachsen eine medizinische Maske tragen. Für sie reicht allerdings eine medizinische Maske, wie das Verwaltungsgericht Hannover entschied. Zur Begründung verwies es darauf, dass auch Geimpfte das SARS-CoV-2-Virus übertragen können.

Im Streitfall war bei einer unangemeldeten Kontrolle in einem Seniorenpflegeheim das Heimpersonal teilweise ohne Maske angetroffen worden. Der Heimbetreiber argumentierte, dass nur Beschäftigte eine Maske tragen müssten, die weder geimpft noch genesen seien.

Das Gesundheitsamt ordnete jedoch an, dass alle Beschäftigten im Heim eine medizinische Maske tragen müssen, „soweit und solange sie Kontakt zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner haben“.

Keine Ausnahme für Geimpfte und Genesene

Nachdem bei einer weiteren Kontrolle erneut Verstöße gegen die Maskenpflicht festgestellt wurden, setzte das Gesundheitsamt gegen den Heimbetreiber ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro fest.

Der Heimbetreiber klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Die Niedersächsische Corona-Schutzverordnung nehme Geimpfte und Genesene von der Maskenpflicht aus.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Laut niedersächsischer Corona-Verordnung seien geimpfte und genesene Heim-Beschäftigte nicht von der Maskenpflicht befreit. Sie müssten aber nur eine medizinische Maske tragen, während Ungeimpfte eine FFP2-Maske verwenden müssten.

Schließlich könnten auch Geimpfte und Genesene das Virus an die im Heim lebenden und besonders gefährdeten Bewohner weitergeben. Die Maskenpflicht sei daher sachgerecht und verhältnismäßig. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Niedersachsen, Az.: 15 B 5844/21

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