TIPP DES TAGES

Befristete Verträge nur bei Neuzugängen

Veröffentlicht:

Ärzte, die bei Mitarbeitern durch befristete Verträge flexibel bleiben wollen, müssen aufpassen, nicht in die Kettenbefristungsfalle zu laufen. Denn dann muss die befristete Stelle gegebenenfalls in eine unbefristete umgewandelt werden.

Ohne sachlichen Grund darf die Befristung nur bei Neueinstellungen und nur für maximal zwei Jahre erfolgen. Die Befristung darf zudem nicht mehr als zweimal dreimal verlängert werden.

Hat mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig. Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund - etwa Elternzeit eines anderen Mitarbeiters - gibt es keine zeitliche Beschränkung.

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Kommentare
? 29.03.201109:22 Uhr

Korrektur

Liebe Leser,

Herr Frieg hat Recht. In Paragraf 14, Absatz 2 des TZBfG heißt es: "... bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ..."

Wir bitten den Fehler zu entschuldigen, er ist korrigiert.

Herzlichst,
die Redaktion

Ralf Frieg 29.03.201108:21 Uhr

Befristete Verträge

Liebe Mitarbeiter der Ärzte Zeitung,

vielen Dank für den Tipp des Tages. Leider hat sich ein Fehler eingeschlichen. Gemäß § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz) ist die Verlängerung dreimal möglich. Es sind demnach innerhalb der Zeit insgesamt vier Befristungen möglich. Anhängend der Auzug aus dem Gesetz.

Mit freundlichem Gruß

R. Frieg

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

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