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Die Duftmarke: Cremig gerührt

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Die Ärztekammer Nordrhein will ihre Mitglieder „rechtssicher“ beraten, mit welchen Begründungen sie Steigerungssätze oberhalb des 2,3-fachen Satzes bei Abrechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durchsetzen können. Wir empfehlen eine Orientierung am standardisierten Fettgehalt deutscher Joghurtsorten im Supermarkt-Sortiment in Prozent – das lässt sich Patienten gut erklären und ist auch bei Beanstandungen des Kostenträgers durchaus revisionssicher.

0,1? Lässt sich zwar cremig rühren und schmeckt durchaus lecker, ist aber eindeutig verboten gesund. Unter Faktor 1,0 führt es zudem dazu, dass die Praxiseinkünfte zu stark abmagern. 1,8? Immer noch ziemlich mager, bei Adipositas-Patienten und fetten Praxisumsätzen für Technikleistungen indiziert. 2,3? Wird in Deutschland kaum verkauft – dafür als Regelhöchstsatz ohne Begründung immer noch viel zu häufig verwendet, meinen ÄKNo-Vertreter. 3,5? Anständige, saubere Vollmilch. Das müsste eigentlich ohne Begründung durchgehen, braucht auch keinen Geschmacksverstärker mehr.

Aber haben Sie schon mal vom griechischen Joghurt genascht? 10 Prozent, mit Honig? Ein Traum! Und wenn der Winter kalt wird und die Preise steigen, auch gut dafür, kleine Fettpölsterchen für schlechte Zeiten anzulegen. Könnte aber kontraproduktiv wirken – wenn Patienten angesichts einer solchen Abdingungserklärung wegrennen. Immerhin: Dann blieben Praxisumsätze und Patienten schlank.

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