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„ÄrzteTag“-Podcast

Im Clinch mit Abtreibungsparagraph 219a – ein Gespräch mit Kristina Hänel

Wer als Arzt auf seiner Website mehr aufführt, als dass die Praxis Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, bewegt sich auf juristisch vermintem Terrain. Kristina Hänel will das ändern und geht bis vors Verfassungsgericht. Ein Gespräch, warum der Ärztin das so wichtig ist.

Ruth NeyVon Ruth Ney Veröffentlicht:
Kristina Hänel, Ärztin aus Gießen, eine der vehementesten Gegnerinnen des §219a StGB.

Kristina Hänel, Ärztin aus Gießen, sieht sich in ihrer ärztlichen Pflicht, Patientinnen eingehend zu informieren, durch den §219a StGB ausgebremst.

© Boris Roessler /dpa

Wo hört Information auf und wo fängt Werbung an? Nein, heute soll es nicht um Marketing gehen: Diese Frage stellt sich auch Ärzten, wenn sie über Schwangerschaftsabbrüche in ihrer Praxis informieren möchten. Und zwar beim Paragrafen 219a Strafgesetzbuch. Eigentlich soll dieser Paragraf dafür sorgen, dass Schwangerschaftsabbrüche nicht „öffentlich“ und zudem nicht „eines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise“ angeboten werden. Doch der Satz lässt Interpretationsspielraum. Und auch die Reform im März 2019, hat die Frage nicht abschließend geklärt: Seitdem gilt die Strafandrohung nicht, wenn Ärzte lediglich darüber informieren, dass sie selbst bzw. welche anderen Ärzte Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

So geraten Mediziner, die auf ihrer Website eingehendere Informationen zum Thema Abruptio anbieten, leicht in die juristischen Mühlen. Prominentes Beispiel ist die Gießener Ärztin Kristina Hänel, eine der vehementesten Gegnerinnen des §219a, die jetzt sogar vor das Bundesverfassungsgericht geht, um für die ärztliche Informationsfreiheit zu streiten. Im Gespräch erläutert sie, warum ihr das so wichtig ist. (Dauer 11:30 Minuten)

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