„ÄrzteTag“-Podcast

Kinderrechte ins Grundgesetz – aber richtig!

Die Rechte von Kindern sollen künftig explizit im Grundgesetz stehen. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Nicht allein Juristen, sondern auch Kinderärzte sind mit der geplanten Formulierung unzufrieden. Warum und wo Nachbesserungsbedarf besteht, erläutert Kinderarzt Professor Hans-Iko Huppertz von der DGKJ im „ÄrzteTag“-Podcast.

Ruth NeyVon Ruth Ney Veröffentlicht:
Professor Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ, erklärt den Nachbesserungsbedarf bei der geplanten Änderung des Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Professor Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ, erklärt den Nachbesserungsbedarf bei der geplanten Änderung des Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes.

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Kinder sind besonders schutzbedürftig. Ihre Rechte sollen daher künftig auch ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt werden. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf im Januar abgesegnet und jüngst im Bundestag debattiert. Am Montag tagte dazu auch der Rechtsausschuss des Bundestages. Doch nach Ansicht von Kinderärzten gehen die derzeitigen Formulierungen am Bedarf vorbei. Neben der Opposition und Juristen, wirft auch die deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ) der Bundessregierung vor, mit den geplanten Formulierungen sogar hinter der aktuellen Rechtsprechung, wie sie etwa in der EU-Kinderrechtskonvention hinterlegt sei, zurückzubleiben.

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

1989 wurde die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben. Sie gilt in fast allen Staaten der Welt. 1992 wurde sie auch von Deutschland ratifiziert.

In Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes soll folgende Formulierung aufgenommen werden:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

1989 wurde die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben. Sie gilt in fast allen Staaten der Welt. 1992 wurde sie auch von Deutschland ratifiziert.

Die vier Grundprinzipien dieser Konvention sind:

  • das Recht auf Nichtdiskriminierung
  • das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung
  • die Einhaltung der Kindesinteressen und
  • das Recht auf Partizipation

Im Podcast-Gespräch erläutert Professor Hans-Iko Huppertz, Generalsekretär der DAKJ, warum er die Formulierungen für „weichgespült“ hält und warum es wichtig ist, unter anderem den Anspruch auf Förderung explizit in einen Gesetzestext aufzunehmen.

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