Bundesverwaltungsgericht

Anwerbung von Pflege-Azubis nur mit Arbeitsamt

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Leipzig. Auch für die Anwerbung von Auszubildenden in Gesundheits- und Pflegeberufen aus vielen Staaten braucht es immer die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Ist die befristete Zustimmung der Behörde abgelaufen, besteht kein Anspruch auf ein Visum zur Aufnahme der Ausbildung mehr, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Die Beschäftigungsverordnung sieht vor, dass die Anwerbung von Menschen aus festgelegten Staaten „für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen“ nur die Bundesagentur durchführen darf. Insgesamt sind 57 Staaten aufgelistet, darunter etwa Kamerun, Marokko, Indien oder auch Afghanistan.

Im nun entschiedenen Fall hatte die aus Kamerun stammende Klägerin ein Visum für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland beantragt. Die Bundesagentur hatte zwar eine Vorabzustimmung für die dreijährige Berufsausbildung erteilt. Die deutsche Botschaft in Kamerun verweigerte dennoch das Visum. Es gebe Zweifel an der Ausbildungsmotivation.

Die Klage der jungen Frau blieb wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs ohne Erfolg. Wie das Gericht entschied, gilt das „Verbot der Anwerbung und Vermittlung“ für Private auch für betriebliche Ausbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen. Hier habe die Bundesagentur zwar eine Zustimmung erteilt, diese sei inzwischen aber abgelaufen. (fl/mwo)

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 1 C 41.18

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