Ablehnung der Kasse

Ab in die Privatklinik

Lehnen gesetzlichen Krankenkassen eine beantragte Leistung ab, kann das für sie teuer werden - zumindest wenn die Ablehnung Unrecht war. Dann muss die GKV sogar die Kreditzinsen der Versicherten zahlen.

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KASSEL (mwo). Lehnen Krankenkassen eine vorab beantragte Leistung zu Unrecht ab, so sind die Versicherten von sich aus nicht an die Behandlung in einer GKV-Vertragsklinik gebunden.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem seiner aktuellen Urteile zur Brustvergrößerung bei Transsexuellen mit entschieden.

Danach müssen die Kassen zudem auch die Zinsen bezahlen, wenn der Versicherte einen Kredit bei einer Bank aufnehmen musste, um die abgelehnte Leistung zu bezahlen.

Mit seinem Urteil hatte das BSG einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen eine operative Brustvergrößerung durch Implantate zugesprochen. Einen entsprechenden Antrag hatte die Kasse allerdings abgelehnt.

Die Transsexuelle klagte, verlor im Laufe des mehrjährigen Streits aber die Geduld. So nahm sie einen Kredit mit einem Effektivzins von 10,99 Prozent auf, um die 5000 Euro teure Operation zu bezahlen. Mit Zinsen zahlte sie rund 6500 Euro.

Zinsen sind Beschaffungskosten

Der Gesetzgeber hat nach Überzeugung des BSG der Transsexualität einen absoluten Ausnahmestatus gegeben, sodass Mann-zu-Frau-Transsexuellen auch ein Eingriff in die gesunde Brust zustehen kann, wenn anders Brüste der BH-Körbchengröße A nicht erreicht wurden.

Nach dem Kasseler Urteil muss die Krankenkasse nicht nur die Operation, sondern auch die Zinsen bezahlen. Denn diese seien Teil der "notwendigen Beschaffungskosten" gewesen.

Zudem musste die Klägerin nicht in eine möglichst günstige Klinik gehen und durfte auch ein Krankenhaus wählen, das kein Vertragskrankenhaus der GKV ist.

Dem können die Krankenkassen allerdings vorbeugen, indem sie "im Rahmen ihrer die Leistungen ablehnenden Entscheidung von sich aus auf günstige Möglichkeiten der angemessenen Selbstbeschaffung hinweisen", so das BSG.

Az.: B 1 KR 3/12 R

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