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Arzneiverordnung: Das A und O ist Dokumentation

Wer in Zeiten des Wirtschaftlichkeitsgebots moderne Arzneimittel einsetzt, sollte dokumentieren, warum er das tut, um im Fall der Fälle gerüstet zu sein. Lange Elegien sind nicht erforderlich. Und mitunter kann auch die Praxis-EDV helfen.

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Eine gute Dokumentation kann vor Regress schützen.

Eine gute Dokumentation kann vor Regress schützen.

© Monkey Business / Fotolia.com

BERLIN (gvg). Das Regressrisiko schreckt viele Ärzte bei der Verordnung moderner Arzneimittel ab. Doch lässt es sich häufig mit wenigen Mausklicks stark reduzieren.

"Das Wirtschaftlichkeitsgebot fordert vom Arzt, dass er bei Therapiealternativen einzelfallbezogen abwägt, ob die Verordnung des kostengünstigeren Arzneimittels vertretbar ist", erläutert Dr. Gerhard Nitz, Fachanwalt für Medizinrecht bei der Kanzlei Dierks + Bohle in Berlin.

Besteht ein "Anlass zur Verordnung des teureren Arzneimittels", so eine Formulierung des Bundessozialgerichts, dann könne der Arzt es auch einsetzen.

"Das ist dann auch keine Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot, sondern eine rechtlich korrekte Umsetzung dieses Gebots", so Nitz im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung".

Entscheidend ist, dass der Arzt dokumentiert, warum er auf das teurere Arzneimittel ausweicht.

Ein knapper Eintrag reicht völlig aus

"Detaillierte Vorschriften, die über die im Paragraf 10 der ärztlichen Berufsordnung niedergelegte allgemeine Dokumentationspflicht hinausgehen, gibt es dabei nicht", führt Nitz weiter aus. Der Arzt sei nicht verpflichtet, seine Überlegungen zum Einsatz eines teureren Präparats ausführlich zu begründen.

Ein knapper Eintrag reicht völlig aus. Die Notiz kann im Krankenblatt erfolgen. "Genauso ist es möglich, beispielsweise eine spezielle Software einzusetzen, die die Dokumentation erleichtert", so Nitz.

Für den Arzt heißt das ganz konkret: Wenn er beispielsweise bei einem Diabetes-Patienten einen DPP-4-Hemmer verordnet, dann sollte er die Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses kennen und in seiner Dokumentation begründen, warum das teurere Medikament in diesem Fall indiziert ist. Dann ist er rechtlich auf der sicheren Seite und handelt im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Speziell für den DPP-4-Hemmer Sitagliptin hat das Unternehmen Berlin-Chemie eine Software entwickelt, die eine schnelle und komfortable Dokumentation ermöglicht. Verordnet der Arzt Xelevia® oder Velmetia®, dann erscheint in der Arzneimitteldatenbank ein Button, der je nach Praxis-Software mit "VoDoku" oder "DokuAssist" bezeichnet ist.

Leichtere Dokumentation auch bei Off-Label-Use

Nach einem Klick können Begründungen ausgewählt und individuell ergänzt werden, die dann in die Karteikarte übernommen werden. Nach Angaben von Berlin Chemie erscheint der entsprechende Button bei 99 Prozent aller Ärzte in der EDV, sobald die entsprechende Verordnung getätigt wurde.

Auf diese Weise wird nicht nur die Dokumentation zum Wirtschaftlichkeitsgebot, sondern auch die Dokumentation bei einem eventuellen Off-Label-Use erleichtert.

"Ein Off-Label-Use ist gestattet, wenn bei schwerwiegenden Erkrankungen keine zugelassene Therapiealternative infrage kommt und publikationsgestützt eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht", so Nitz.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, sollte das dokumentiert werden. "Wenn das nicht beachtet wird, besteht ein relevantes Regressrisiko."

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