Dispensierrecht für Notdienstpraxen
Aus Versorgungssicht sinnlos: Hausärzteverband kritisiert Reformvorschlag
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will den niedergelassenen Ärzten eine uralte Forderung erfüllen. Doch die kritisieren die geplante Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Warum das?
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„Keine große Entlastung“: Dr. Markus Blumenthal-Beier, Co-Bundesvorsitzende des Hausärztinnen- und Hausärzteverbands.
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Berlin. Ein Baustein der in dieser Wochen vorgelegten Notfallreform soll das Dispensierrecht für Not- und Akutfälle sein, eine „uralte Forderung“ des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes. Ärztinnen und Ärzte sollen demnach bis zu drei Tagesdosen apothekenpflichtiger Arzneien und Medizinprodukte an Patienten von Notdienstpraxen ausgeben dürfen.
Diese Möglichkeit soll dann gelten, wenn die Anwendung keinen Aufschub erlaubt, Apotheken geschlossen sind beziehungsweise, wenn auf den Tag der Behandlung ein Wochenende folgt.
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Beim Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) stoßen diese Formulierungen auf Kopfschütteln. „Das Dispensierrecht jetzt nur für Notdienstpraxen zu ermöglichen, führt zu keiner großen Entlastung“, sagte der Bundesvorsitzendes des HÄV, Dr. Markus Blumenthal-Beier, am Dienstag der Ärzte Zeitung.
Die Regelung ergebe aus Versorgungssicht überhaupt keinen Sinn. Einem Patienten, der bereits in der Notarztpraxis sitze, sprich mobil sei, dürfe er ein Medikament ausgeben, einer Patientin, die er in ihren eigenen vier Wänden versorge jedoch nicht.
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Die Kolleginnen und Kollegen im Bereitschaftsdienst erlebten oft, dass eine bettlägerige Patientin, ein Patient, am Wochenende dringend ein Antibiotikum brauche, die nächste Apotheke aber zig Kilometer weit weg sei.
„Viele fahren dann sogar selbst zur Apotheke und holen die notwendigen Medikamente.“ Es wäre daher eine enorme Entlastung, wenn die Ärztinnen und Ärzte im Not- und Bereitschaftsdienst bestimmte Arzneimittel ausgeben dürften, so sagte Blumenthal-Beier. Er kündigte an, dass der HÄV an diesem Punkt im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens intervenieren werde. (af)






