Urteil

Beihilfe muss Kosten für zweiten Therapiesitz zahlen

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STUTTGART. Wenn der tägliche Transport eines Therapiesitzes für ein behindertes Kind von der Wohnung in Schule oder Kindergarten nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist, muss die Beihilfe entsprechend der GKV für die Kosten eines zweiten Sitzes zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Die Beihilfe korrespondiere mit der der GKV. Hier habe aber das Bundessozialgericht bereits 2011 entschieden, dass die Kasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein kann.

Für die Beihilfe könne dann nichts anderes gelten. (mwo)

Az. VG Stuttgart: 1 K 15565/17; BSG: B 3 KR 8/11 R

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