Trotz Honorarstreits zwischen Ärzten und Kassen
Bundesgesetzblatt: Corona-Schutzimpfung ist ab 8. April Regelversorgung
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach regelt den Übergang für Impfungen und Präexpositionsprophylaxe per Verordnung.
Veröffentlicht:Berlin. Der Übergang der Corona-Impfung in die Regelversorgung geht mit unangenehmen Nebengeräuschen einher. Ärzte und Krankenkassen einigen sich nur langsam auf neue Vergütungssätze für die Corona-Impfung.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gibt es gleichwohl. Gesundheitsminister Karl Lauterbach hatte am Mittwoch angekündigt, an dieser Stelle die Möglichkeiten der Rechtsaufsicht voll ausschöpfen zu wollen.
Ab Samstag gilt „Regelversorgung plus“
Ab dem 8. April, also ab dem Tag nach dem Auslaufen der Corona-Regelungen im Infektionsschutzgesetz, haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung auf Kassenkosten nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, wenn Ärztin oder Arzt eine solche Impfung für medizinisch erforderlich erachten.
Damit haben sie mehr Freiheitsgrade, als die Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA gewährt. Dadurch werde sichergestellt, dass über die in der Schutzimpfungsrichtlinie vorgesehenen Schutzimpfungen hinaus ein hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung vor allem in Hinblick auf den Herbst und Winter 2023/2024 besteht, heißt es in der Begründung zur Verordnung.
Das geht aus der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“ hervor, die bereits im Bundesgesetzblatt einzusehen ist.
Präexpositionsprophylaxe bleibt geregelt
Auch den Anschluss einer Versorgung mit Paxlovid hat Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) mit der Verordnung geregelt. Versicherte haben weiterhin Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19. Voraussetzungen sind, dass eine Schutzimpfung bei Ihnen nicht oder nicht ausreichend wirkt beziehungsweise weitere Gegenanzeigen gegen eine Impfung bestehen.
Zudem regelt die Verordnung die Übermittlung von Angaben zu Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, den ÖGD, mobile Impfteams und Arztpraxen, Krankenhäuser, Arbeitsmediziner und Apotheker. Empfänger dieser Datensätze sind das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut.
Vor allem diese weiter vorgesehene umfangreiche Impfsurveillance hatte die KBV kritisiert, da diese für Praxen mit einem erheblichen Dokumentationsaufwand verbunden sei. (af/ger)