Urteil

EGMR stärkt psychisch kranke Väter

Umgangsrecht darf nicht pauschal beschränkt werden – dies stellt nach Ansicht der Richter eine Diskriminierung dar.

Veröffentlicht:

Straßburg. Auch psychisch kranke und getrennt lebende Väter haben ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit ihren Kindern. Für sich genommen ist die Krankheit kein Grund, sie anders als andere Väter zu behandeln, wie jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied.

Im Streitfall stellten die Straßburger Richter fest, dass ein psychisch kranker Vater in Rumänien diskriminiert und in seinem Recht auf Familienleben verletzt wurde.

Der Mann war 2018 geschieden worden. Er und auch seine Ex-Frau hatten zuvor psychische Probleme, zuletzt war aber nur noch er als psychisch krank registriert. Gerichte entschieden, dass die damals vierjährige Tochter bei der Mutter leben soll. Der Vater erhielt nur ein Umgangsrecht von zweimal zwei Stunden pro Woche und im Beisein der Mutter.

Klage in Rumänien blieb erfolglos

Damit war er nicht einverstanden. Von seiner Ex-Frau habe er sich völlig entfremdet, und auch zeitlich reiche das Zusammensein mit seiner Tochter nicht aus. Eine entsprechende Klage in Rumänien blieb allerdings ohne Erfolg.

Der EGMR gab nun dagegen der Verfassungsbeschwerde statt. Er sei wegen seiner psychischen Erkrankung diskriminiert worden, obwohl es hierfür keinerlei Gründe gab. So hätten die rumänischen Gerichte nicht festgestellt, dass der Vater sich nicht um seine Tochter kümmern würde oder dass sie bei ihm sogar gefährdet wäre.

Jüngere Berichte der behandelnden psychiatrischen Klinik seien positiv, ein Sachverständigengutachten hätten die Gerichte nicht eingeholt, rügten die Straßburger Richter.

Recht auf Privat- und Familienleben verletzt

So oder so hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben, als ein Zusammensein von Vater und Kind nur im Beisein der Mutter. Den Gerichten sei das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern bekannt gewesen. Die Frage, welche Lösung am besten für das Kind sei, hätten sie sich nicht gestellt.

Auch das Recht auf Privat- und Familienleben sei daher verletzt, urteilte der EGMR. Er sprach dem Vater ein Schmerzensgeld von 10 .000 Euro zu. (mwo)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Az.: 3891/19

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