Montgomery

Einfluss der Politik auf Selbstverwaltung sollte nicht wachsen

Veröffentlicht:

BERLIN. Der Präsident der Bundesärztekammer, Professor Frank Ulrich Montgomery, hat davor gewarnt, dass die Politik mehr Einfluss auf die Selbstverwaltung erhält.

"Wo immer wir als Selbstverwaltung selber handeln können, sollten wir das tun", sagte Montgomery anlässlich der Eröffnung des 38. Interdisziplinären Forums "Fortschritt und Fortbildung in der Medizin" der Bundesärztekammer in Berlin.

Als Beispiel nannte er die Fortentwicklung der Disease Managementprogramme. Dies sei Aufgabe der Selbstverwaltung, so der BÄK-Chef. Allerdings hätten Union und SPD im Koalitionsvertrag festgelegt, dass diese Programme weiterentwickelt werden sollen.

Dort heißt es: "Die strukturierten Behandlungsprogramme für chronisch Kranke werden weiterentwickelt; neue Programme sollen entwickelt werden für die Behandlung von Rückenleiden und Depressionen."

Positiv sei jedoch, dass nichts im Koalitionsvertrag dazu vermerkt sei, dass Ärzte sich fortbilden müssten: "Das ist ein Erfolg unserer Tätigkeit", so Montgomery.

Der zentrale Fortbildungskongress der BÄK endet am 11. Januar. Dort diskutieren Experten zu Themen wie Krebsmedizin. (sun)

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Kommentare
Lutz Barth 09.01.201417:58 Uhr

Kammern ja, aber gelegentliche Aufsicht tut not!

Hier ist sicherlich der Wunsch der Vater des Gedankens und die Frage nach dem Einfluss der Parlamentarier etwa auf die ärztliche Selbstverwaltung ist zuvörderst danach zu beurteilen, ob die Selbstverwaltungskörperschaften das in sie gesetzte Vertrauen erfüllen.

Hierzu gehört ohne Frage auch ein berufsrechtliches Regelwerk, welches prinzipiell aufgrund der insoweit eingeräumten Satzungsautonomie von den Kammer auf den Weg gebracht werden kann, freilich unter der Voraussetzung, dass die Regelungen mit übergeordnetem Recht, welches regelmäßig auch den Kammer vorgegeben ist, in Einklang zu bringen ist.

Sofern dies nicht der Fall ist, muss der parlamentarische Gesetzgeber und im Vorfeld hierzu die staatlichen Rechtsaufsichtsbehörden rechtzeitig intervenieren, damit einer Beliebigkeit der Normsetzung die rechtsstaatlichen Grenzen aufgezeigt werden.

Gegenwärtig beklagen wir mit § 16 der ärztlichen Musterberufsordnung, der größtenteils Eingang in die berufsrechtlichen Kammergesetze gefunden hat, einen misslichen Umstand, der im Kern dazu führen muss, dass der parlamentarische Gesetzgeber endlich aktiv wird.

Die Kammern (und in diesem Sinne freilich auch die BÄK als Arbeitsgemeinschaft) haben nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Normsetzung walten lassen und ohne erkennbaren Grund empfindlich in die Grundrechte der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen.

Auch die Selbstverwaltungskörperschaften sind an Recht und Gesetz gebunden und dies gilt zuvörderst auch für die verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsgewährleistungen, die selbstverständlich nicht deshalb weniger schutzwürdig erscheinen, „nur“ weil eine Selbstverwaltungskörperschaft das Recht zur autonomen Rechtssetzung vom Staat eingeräumt bekommen hat, im Hoffen darauf, die Selbstverwaltungskörperschaften haben nur „Gutes“ mit Blick auf ihre verkammerten Mitglieder im Sinn.

Dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegt insoweit eine gesteigerte Verantwortung!

Jede Regelung in dem Bereich der Suizidhilfe ist für die Allgemeinheit von derart großer Wichtigkeit, dass der parlamentarische Gesetzgeber gehalten sein dürfte, gerade ihn Anlehnung an die parlamentarisch-demokratische Komponente des Vorbehaltsprinzips die entscheidenden Fragen der ärztlichen Suizidassistenz selbst zu regeln. Auch wenn das Grundgesetz das Prinzip der Selbstverwaltung und damit den Autonomiegedanken anerkennt, so aktualisiert sich doch zugleich auch die Aufgabe des Parlaments, gleichsam als „Hüter des Gemeinwohls“ darüber zu wachen, dass partikulare Gruppeninteressen auch der Ärzteschaft nicht auf Kosten der Gesamtheit durchgesetzt werden.

In dem einzufordernden parlamentarischen Verfahren ist letztlich ein Garant dafür zu erblicken, „dass sich die demokratische Staatlichkeit und Gleichheit gegenüber berufsständischen Gruppen behauptet und die Einheit der demokratischen Rechts- und Staatsordnung nicht von pluralistischen Rechten und Sonderinteressen „überwuchert“ wird“. Der Gesetzgeber muss deshalb die einem Berufsverband überlassenen Regelungsbereiche um so intensiver selbst prägen, je stärker das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Berufstätigkeit der Mitglieder berührt wird“. (so völlig zu Recht J. Taupitz, Die Standesordnungen der freien Berufe - Geschichtliche Entwicklungen, Funktionen, Stellung im Rechtssystem (1 Aufl.), Berlin 1991, S. 812).

Dem parlamentarischen Gesetzgeber obliegt insoweit eine gesteigerte Verantwortung und von daher kann nicht in jedem Fall dem Wunsch des Präsidenten der BÄK entsprochen werden.

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