BÄK fordert

Gendiagnostikgesetz soll auf den Prüfstand

Medizinische Fachgesellschaft und die BÄK drängen darauf, das Gendiagnostikgesetz zu entschlacken.

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BERLIN. Das Gendiagnostikgesetz muss zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten dringend überarbeitet werden. Diese Auffassung haben Bundesärztekammer und sieben Fachgesellschaften vertreten.

Viele organisatorische und strukturelle Vorgaben erschwerten die genetische Diagnostik, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Positionspapier.

Darin beklagen BÄK und Fachgesellschaften die mit dem Gesetz einhergehenden Rechtsunsicherheiten. So müsse vor allem die "breite Definition genetischer Untersuchungen" in Paragraf 3 überarbeitet werden, da nicht immer eindeutig bestimmbar sei, ob eine Untersuchung vom Gesetz erfasst werde oder nicht.

Als "artifiziell" bezeichnen die Autoren die Unterscheidung von genetischer und nicht-genetischer pränataler Diagnostik im Gesetz, die in "der Praxis nicht umsetzbar" sei.

Neugeborenen-Screening soll ausgeklammert werden

Auf harsche Kritik trifft die Arbeit der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) beim Robert Koch-Institut. Der GEKO wird mangelnde Kooperationsfähigkeit und "fachliche Unausgewogenheit" attestiert.

Aufgabe der Kommission ist es, durch Richtlinien das Gendiagnostikgesetz umsetzbar zu machen. Dies sei aber besonders bei den Vorgaben über die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung nicht gelungen, heißt es.

Bezweifelt wird in dem Papier schließlich, ob genetische Untersuchungen überhaupt noch in einem Spezialgesetz geregelt werden müssen.

Die BÄK und die Fachgesellschaften werben dafür, "eindeutig diagnostische und therapeutisch-prognostisch für das Individuum relevante genetische Untersuchungen" aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern.

Als Beispiel wird das Neugeborenen-Screening angeführt. Gleiches sollte für die Diagnostik multifaktorieller Erkrankungen gelten.

Die Regelungen für prädiktive genetische Untersuchungen sollten nur dann gelten, wenn eine diagnostische genetische Untersuchung einen Nebenbefund ergibt, der prädiktive Bedeutung für den Patienten oder seine Angehörigen hat. (fst)

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