Führerscheinentzug

Gericht für alten Grenzwert bei Cannabis

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GELSENKIRCHEN. Trotz gegenteiliger Empfehlung der Grenzwertkommission sollte der Grenzwert für einen Führerscheinentzug nach Cannabiskonsum nicht angehoben werden. Diese Auffassung hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertreten.

Bislang gehen Gerichte und Behörden in Deutschland von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blut aus.

Bei einer höheren Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs im Blut wird angenommen, dass der Autofahrer Droge und Autofahrten nicht ausreichend "trennen" kann und sich deshalb auch fahruntauglich ans Steuer setzt.

Die Grenzwertkommission, eine Arbeitsgruppe verschiedener medizinischer Fachgesellschaften, hatte im September 2015 empfohlen, den Cannabis-Grenzwert auf 3,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum deutlich anzuheben.

Entgegen der bisherigen Praxis von Gerichten und Behörden folgte dem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun nicht. "Aus juristischer Sicht" gebe es keinen Anlass, den bisherigen Grenzwert aufzugeben. Die genaueren schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. (mwo)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 9 K 1253/15 und weitere

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