Bundestag

Geschlechtsangleichende OP bei Kindern verboten

Eingriffe, die allein das Ziel haben, das Erscheinungsbild eines Kindes an ein Geschlecht anzugleichen, werden künftig per Gesetz untersagt. Ausnahmen gibt es bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.

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Berlin. Intergeschlechtliche Kinder, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind, sollen künftig vor unnötigen Behandlungen an ihren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Operationen, die nur das Ziel haben, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen, werden grundsätzlich verboten.

Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit bleiben hingegen erlaubt. Ein entsprechendes Gesetz beschloss der Bundestag am späten Donnerstagabend mit den Stimmen von Union und SPD.

Eltern können damit künftig nur dann einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.

Eingriffe muss das Familiengericht genehmigen

Zudem dürfen Eltern auch keine Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten oder Hormonen selbst vornehmen. Operativen Eingriffen muss grundsätzlich ein Familiengericht zustimmen. Sie müssen zudem eindeutig allein dem Wohl des Kindes dienen, was eine Kommission bestätigen muss. Eine Ausnahme besteht bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.

FDP, Linke und Grüne enthielten sich bei der Abstimmung über das Gesetz und kritisierten, es gebe weiterhin Schutzlücken. Sie forderten zudem die Schaffung eines Zentralregisters für geschlechtsangleichende Behandlungen, damit sich Betroffene auch über lange zurückliegende Eingriffe umfassend informieren können. Die AfD lehnte das Gesetz ab und kritisierte es als „bürokratisches Ungeheuer“, das betroffene Kinder, Eltern, Ärzte und Familienrichter belaste und dem Kindeswohl schade. (KNA)

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