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Medizinethik

Gesetz zur Fortpflanzungsmedizin: Seit gut 25 Jahren auf der langen Bank geparkt

Deutschland nimmt im europäischen Vergleich beim Fortpflanzungsrecht eine Sonderrolle ein. Die rechtlichen Vorgaben gelten als restriktiv und nicht selten als wissenschaftlich überholt. Und doch ist kein Reformwille in Sicht. Warum ist das so?

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Das Foto zeigt des Cover eines juristischen Kommentars zum Embryonenschutzgesetz.

Seit 36 Jahren ist das Embryonenschutzgesetz weitgehend unverändert geblieben. Es stellt das zentrale Regelwerk für den Umgang mit Fortpflanzungsmedizin in Deutschland dar.

© Bernd Wüstneck / dpa

Berlin. Über manche Gesetzesvorhaben wird gleichermaßen ewig wie erfolglos diskutiert. Das Fortpflanzungsmedizingesetz ist solch ein Fall. Ob es denn schon Vorarbeiten im Bundesgesundheitsministerium gebe, will der Unionsabgeordnete Hubert Hüppe (CDU) wissen. Interne Vorarbeiten im Ministerium hätten begonnen, aber bisher gebe es nur einen „hausinternen Diskussionsentwurf“, antwortet BMG-Staatssekretärin Christa Nickels (Grüne).

Das war im März 1999 – und so ist es bis heute geblieben. Weder gibt es aktuell einen Gesetzentwurf, noch eine politische Initiative dazu. Warum ist das so? „Ehrlicherweise sehe ich gegenwärtig nur geringe Chancen, dass ein Fortpflanzungsmedizingesetz auf die politische Agenda kommt“, sagt Professor Claudia Wiesemann, bis 2024 Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin an der Universitätsmedizin Göttingen.

Diese Option habe es in der vergangenen Legislaturperiode mit der „Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ gegeben. Doch mit dem vorzeitigen Bruch der Ampelkoalition habe sich dieses Reformfenster wieder geschlossen, berichtet Wiesemann, die Mitglied der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina ist, der Ärzte Zeitung.

Causa Spahn löst mediale Erregungskurve aus

Das Foto zeigt die Wissenschaftlerin Professor Dr. Claudia Wiesermann.

Prof. Dr. Claudia Wiesemann

© Leopoldina/M. Scholz

Am dringendsten wäre aus meiner Sicht die Zulassung der Eizellspende in Deutschland.

Nur selten erhalten Themen der Fortpflanzungsmedizin ein größeres Publikum. Als das Engagement einer Leihmutter im Fall des früheren Unionsfraktionschefs Jens Spahn bekannt wurde, schlug die mediale Erregungskurve weit nach oben aus. Doch schon wenige Tage später waren Fachleute in der Debatte wieder unter sich.

Der damaligen von der rot-grünen Koalition eingesetzten Kommission gehörte auch Prof. Dr. Jochen Taupitz vom Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim an. Als die Kommission im April 2024 ihren Abschlussbericht vorlegte, „haben uns die drei beteiligten Ministerinnen und Minister signalisiert, dass von der Bundesregierung kein gesetzgeberischer Anstoß zur Umsetzung der Kommissionsempfehlung zu erwarten sei“, berichtet Taupitz der Ärzte Zeitung. Dieser Impuls müsse aus der Mitte des Parlaments kommen, habe es damals geheißen.

Das Gremium sollte Möglichkeiten für eine Regulierung des Schwangerschaftsabbruchs jenseits des Strafrechts ausloten und Optionen aufzeigen mit Blick auf die Legalisierung der Einzelspende und der altruistischen Leihmutterschaft. „Wir haben in unserer Stellungnahme deutlich gemacht, dass wir das derzeitige Verbot der Eizellspende nicht mehr für zeitgemäß und auch nicht für verfassungskonform halten“, berichtet der Seniorprofessor für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mannheim. Denn das Verbot greife „massiv in das Recht der Fortpflanzungsfreiheit der Frau ein“.

Sorge vor Missbrauch stand im Vordergrund

Doch passiert ist seitdem nichts. Und auch die schwarz-rote Koalition hat sich das Thema nicht auf die Fahnen geschrieben. Dabei wäre eine Reform dringender denn je. „Die heutige Rechtslage bildet das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch nicht angemessen ab“, sagt Claudia Wiesemann. Bei der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes habe die Sorge vor einem Missbrauch oder einer Instrumentalisierung des frühen menschlichen Embryos im Vordergrund gestanden.

Das Foto zeigt den Wissenschaftler Professor Dr. Jochen Taupitz.

Prof. Dr. Jochen Taupitz

© Privat

Das Beispiel Organspende macht deutlich, dass auch bei ethisch umstrittenen Themen eine Weiterentwicklung möglich ist.

Das war vor 36 Jahren – seitdem habe der Gesetzgeber das Thema nicht mehr grundsätzlich angefasst, erinnert Jochen Taupitz. Hinzugekommen sei 2011 lediglich ein Paragraf zur Präimplantationsdiagnostik (PID), ergänzend wurde 2018 zudem das Samenspenderregistergesetz geschaffen. 1990 hat der Gesetzgeber, weil ihm damals anderweitige Kompetenzen im Grundgesetz fehlten, ein reines Strafgesetz formuliert.

Entsprechend – im wahrsten Sinne des Wortes – veraltet sind die Rechtsgrundlagen zur Regelung der Fortpflanzungsmedizin. „Die heutigen Vorstellungen von Familie, Elternschaft und Kinderrechten unterscheiden sich in der Gesellschaft stark von denen im Jahr 1990 – Stichwort Patchwork-Familie“. All das spiegele sich nicht im Embryonenschutzgesetz, kritisiert Taupitz.

Nach Wahrnehmung von Claudia Wiesemann ist die Gesellschaft in Deutschland, was den Umgang mit dem frühen menschlichen Embryo angeht, nach wie vor vergleichsweise gespalten. „In dieser Situation wird die Gesundheit und das Wohlergehen von Mutter und Kind in der Schwangerschaft und nach der Geburt nicht ausreichend gewürdigt“, bemängelt Wiesemann.

Am dringendsten wäre aus ihrer Sicht die Zulassung der Eizellspende in Deutschland. Frauen mit unerfülltem Kinderwunsch unternähmen oft weit mehr als drei Versuche, um schwanger zu werden. „Ihnen könnte eine Vielzahl von Belastungen und körperlichen Risiken erspart bleiben, wenn die Option der Eizellspende zur Verfügung stünde“, zeigt sich Wiesemann überzeugt.

Stattdessen musste der Bundesgesetzgeber in der Vergangenheit immer wieder zum Jagen getragen werden. So sei etwa die Regelung zur PID nur deshalb ins Embryonenschutzgesetz aufgenommen worden, „weil sich ein mutiger Fortpflanzungsmediziner selbst angezeigt hat“, erinnert Taupitz. Bei dem dadurch angestoßenen Verfahren stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Verbot der PID im Gesetz seinerzeit eben nicht klar geregelt war.

Familie – Fluchtpunkt konservativen Denkens

Die verschiedenen Regelungen folgten nicht einer übergreifenden Vorstellung davon, „was gute Fortpflanzungsmedizin in Deutschland ist“, bedauert Wiesemann. Vielmehr hätten „tagespolitische Notwendigkeiten“ oder auch Gerichtsurteile - wie im Fall der PID - die Agenda bestimmt. Sie sieht Denkblockaden auf der rechten und linken Seite des politischen Spektrums als einen Grund dafür an, dass seit Jahrzehnten beim Fortpflanzungsmedizingesetz nichts vorangeht.

„Für konservative Parteien ist es heutzutage nicht einfach, das Fundament ihrer Überzeugungen zu definieren. In dieser Situation stellt die Familie einen Fluchtpunkt konservativen Denkens dar“, erläutert Wiesemann. Eher linke Parteien, einschließlich der Grünen, seien hingegen oft von einer Technikskepsis getragen, die auch die Fortpflanzungsmedizin erfasst. In beiden Fällen werde der Blick auf die Chancen eines modernen Fortpflanzungsmedizingesetzes blockiert, so die These Wiesemanns.

Allerdings nimmt sie in den vergangenen Jahren eine „Entspannung“ in der Diskussion wahr: „Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass fast jeder mittlerweile Familien kennt, die mit Hilfe der Reproduktionsmedizin entstanden sind, sagt Wiesemann.

Jochen Taupitz wiederum schöpft aus der Debatte über die Organspende Zuversicht, dass auch bei ethisch umstrittenen Themen eine Weiterentwicklung möglich ist. „Als wir vor Jahren – noch im Nationalen Ethikrat – eine Widerspruchsregelung angeregt haben, wurde dies brüsk von den meisten abgelehnt. Heute ist die Debatte aus meiner Sicht an diesem Punkt differenzierter.“

Freiheitsvermutung als leitender Gedanke

Beide Wissenschaftler benennen klare Positionen, von welchem Geist ein künftiges Fortpflanzungsmedizingesetz getragen sein sollte. In einem freiheitlichen Staat dürfe der Gesetzgeber nur dann in Grundrechte der Bürger eingreifen, wenn er dafür triftige Gründe vorbringen kann, betont Taupitz. „Diese Freiheitsvermutung sollte aus meiner Sicht der leitende Gedanke bei der Formulierung eines solchen Gesetzes sein.“

Für Claudia Wiesemann sollte ein Fortpflanzungsmedizingesetz vom Grundsatz der reproduktiven Selbstbestimmung angeleitet sein. „Dieses führende Prinzip müsste dann ausbalanciert werden gegen die Gesundheit und das Wohlergehen aller Beteiligten“, fordert sie. Eine Familie zu gründen gehöre für viele Menschen „zu den wesentlichen Fundamenten dessen, was es heißt, ein gutes Leben zu führen“.

Einen relativ breiten fachlichen Konsens über die Inhalte eines solchen Gesetzes hält sie für möglich – „gesetzt den Fall, es existiert dafür ein ausdrücklicher politischer Wille“. Der aber ist nicht in Sicht.

An Impulsen aus der Wissenschaft hat es nicht gefehlt: 2013 legten sechs Juristen mit dem „Augsburg-Münchner-Entwurf für ein Fortpflanzungsmedizingesetz“ ein rechtliches Fundament für die moderne Reproduktionsmedizin vor. 2017 drängte eine Arbeitsgruppe der Leopoldina in einem Diskussionspapier („Ein Fortpflanzungsmedizingesetz für Deutschland“) abermals den Gesetzgeber zum Handeln. Tenor: „Die Rechtslage ist in Deutschland seit langem unzureichend.“

Ein Fortpflanzungsmedizingesetz könne bis Ende 2001 verabschiedet werden, sagte die damals zuständige BMG-Abteilungsleiterin Ulrike Riedel im November 2000 der Wochenzeitung „Zeit“. Bis dahin sei „noch eine breite Debatte notwendig“. Gut ein Vierteljahrhundert später hat diese noch gar nicht richtig begonnen.

Prof. Dr. Claudia Wiesemann

  • Direktorin des Instituts für Ethik und Geschichte der Medizin, Universitätsmedizin Göttingen 1998-2024
  • Berufung in den Deutschen Ethikrat, 2016-2020; Stellvertretende Vorsitzende 2012-2020
  • Mitglied der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer 2010-2016
  • Mitglied der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina 2021

Prof. Dr. Jochen Taupitz

  • Seit Wintersemester 1989/90 Ordinarius für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Mannheim
  • Berufung in den Nationalen Ethikrat (2001–2008) sowie in den Deutschen Ethikrat (2008–2016), ab 2012 als stellvertretender Vorsitzender

  • Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer 1995–2022, ab 2016 als Vorsitzender

  • Verleihung des Bundesverdienstkreuzes am Bande 2018
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