Coronavirus-Impfverordnung vor dem Aus
Gesundheitsministerium bereitet Corona-Impfung in Regelversorgung vor
Mit dem Gesetz zur Gaspreisbremse soll das Ende der Coronavirus-Impfverordnung besiegelt werden. Vertragsärzte warnen vor hohem Verwurf an Impfstoff und fordern eine Verlängerung bis Juni 2023.
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Hausärztin Burgis-Michaele Heckemann impft in ihrer Praxis eine Frau mit dem Wirkstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus. Die Coronavirus-Impfverordnung steht unterdessen auf der Kippe.
© Robert Michael/dpa-Zentralbild/picture alliance
Berlin. Die Bundesregierung hält am Plan fest, die Impfungen gegen COVID zu Januar in eine Art Regelversorgung zu überführen. Tatsächlich soll die Corona-Impfverordnung nicht völlig abgeschaltet werden. In einem Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium heißt es wörtlich: „Mit dem teilweisen Außerkrafttreten von Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung am 31. Dezember 2022 entsteht Regelungsbedarf (…)“.
Befriedigen will Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) diesen Bedarf durch eine Modifizierung des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Bundesgesundheitsministerium hängt sich mit den geplanten Gesetzesänderungen an die Gesetzgebung zur Gaspreisbremse an. Am 12. Dezember will das Gesundheitsministerium die Pläne, die im Gesetzentwurf als „Übergangsregelung“ geführt und noch mit den anderen Ministerien abgestimmt werden, in einer Anhörung mit allen Beteiligten erörtern.
Vertragsärzte für Verlängerung bis Juni 2023
Erst am Freitag hatten Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum wiederholten Male massive Kritik an dem geplanten Übergang von der Coronavirus-Impfverordnung auf die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, vulgo Regelversorgung, geübt und vor Etikettenschwindel gewarnt.
Berührt würden zwei Rechtskreise: Die Bundes-Impfverordnung und die Regionalen Impfvereinbarungen. „Wenn der Bund sagt, es wird im Bund vertrieben, es wird im Bund eingekauft, dann können nicht in 16 Bundesländern mit 17 KVen Vereinbarungen getroffen werden. „Das aber ist die Regelversorgung“, sagte KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister. Wenn man das juristisch so denken könne, dann sei ihm das aber „wurscht, ehrlich gesagt“.
Die Ärzte müssten weiter impfen können. „Und das können wir zurzeit nur mit der Impfverordnung, die eingespielt und eingeschliffen ist“. Der Vorschlag der Vertragsärzte ziele daher ganz klar auf eine Verlängerung der Verordnung bis April, besser bis Ende Juni ab.
Ein wesentlicher Kritikpunkt ist der erwartet hohe Verwurf von Impfdosen. Derzeit ist die Nachfrage nach COVID-Impfungen nicht so, dass die vergleichsweise großen Gebinde sinnvoll eingesetzt werden könnten. Für die Corona-Impfstoffe habe die Industrie angekündigt, dass sie Einzelimpfdosen, wie sie für andere Impfungen üblich seien, erst ab der zweiten Jahreshälfte 2023 liefern könne, betonte Hofmeister.
Großhandel und Apotheken sollen Logistik stemmen
Den nun vorgelegten Änderungsanträgen zufolge, die der Ärzte Zeitung, vorliegen, sollen im gesamten Jahr 2023 der pharmazeutische Großhandel und die Apotheken im Vertrieb der Corona-Impfstoffe die Aufgaben übernehmen, die derzeit bei den Zentrallagern für die Corona-Impfstoffe liegen. Dort werden die großen Gebinde bedarfsgerecht umgepackt.
Für die „Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung“ sollen die Apotheken je abgegebener Durchstechflasche netto 7,58 Euro plus Umsatzsteuer erhalten. Der pharmazeutische Großhändler soll für seinen Aufwand, einschließlich Transport, Konfektionierung und Organisation je an die Apotheker abgegebene Durchstechflasche 7,45 Euro plus Umsatzsteuer erhalten. Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafften Impfbestecks und -zubehör für Schutzimpfungen soll es bis zum 7. April 2023 zusätzlich eine Vergütung von 3,72 Euro netto geben.
Nach einem vergleichbaren Muster sollen auch die Übergangsregelungen zur Vergütung und Abrechnung der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln wie zum Beispiel Paxlovid® erfolgen.
Die Mittel für die Impfungen sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen und über das Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden.