Tschechien

Hausgeburt-Verbot ist zulässig

Tschechien darf seinen Hebammen die Hilfe bei Hausgeburten verbieten - das entschied nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

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STRASSBURG. Ein Verbot für Hebammen, Hausgeburten zu unterstützen, verletzt nicht die Grundrechte der Mütter. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg - und billigte deswegen eine entsprechende Regelung in Tschechien.

Teils nach schlechten Vorerfahrungen im Krankenhaus wollten die beiden Beschwerdeführerinnen ihr zweites beziehungsweise drittes Kind zu Hause bekommen. Sie fanden jedoch keine Hebammen, die sie dabei unterstützen würden.

Hintergrund dafür ist ein tschechisches Verbot für Angehörige sämtlicher Gesundheitsberufe, Hausgeburten zu begleiten. Auch Hebammen dürfen danach nur in den Krankenhäusern arbeiten.

Die beiden Frauen machten geltend, das Verbot verletze ihr Menschenrecht auf Privat- und Familienleben.

Mit einer knappen Mehrheitsentscheidung wies der EGMR die Beschwerden ab. Er betonte, dass die Regelungen für Hausgeburten in den Zeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention unterschiedlich sind.

In Tschechien habe das Verbot für die Hebammen eine gesetzliche Grundlage. Es gebe auch keine Zweifel, dass der tschechische Gesetzgeber damit das legitime Ziel des Gesundheitsschutzes für die Mütter und insbesondere für deren Kinder verfolge.

Streit könne es daher nur darum geben, ob das Verbot erforderlich ist. Die Mehrzahl der Studien komme zwar zu dem Ergebnis, dass bei normalen Schwangerschaften eine von qualifizierten Hebammen begleitete Hausgeburt nicht zu erhöhten Risiken führt.

Dennoch dürfe sich Tschechien auf das Argument berufen, dass immer ein Restrisiko bleibe, dass bei einer Geburt die Mittel eines Krankenhauses benötigt werden, befanden die Straßburger Richter.

Es sei auch legitim, die für Geburten verfügbaren Mittel auf die Kliniken zu konzentrieren. Gemessen daran seien die Beeinträchtigungen für die Beschwerdeführerinnen und andere Mütter nicht unverhältnismäßig.

Angesichts der schlechten Erfahrungen der Beschwerdeführerinnen bei früheren Geburten forderte der EGMR allerdings Tschechien auf, sicherzustellen, dass Mütter Krankenhäuser aufsuchen können, in denen ihre Wünsche für die Geburt respektiert und berücksichtigt werden.

Zudem soll Tschechien regelmäßig überprüfen, ob das Verbot angesichts der Fortentwicklung der Medizin und auch der Notfallversorgung erforderlich bleibt. (mwo)

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