Berufsrecht gegen Korruption

KVen sollen petzen dürfen

Die Regierung hat ein Mittel gegen korrupte Ärzte gefunden: sprechende KVen. Auch Kammern und KBV ziehen mit - man ist im Gespräch mit dem Minister.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Kittelkohle soll gepetzt werden dürfen.

Kittelkohle soll gepetzt werden dürfen.

© Eisenhans / fotolia.com

BERLIN. Die Regierungsfraktionen haben auf die Korruptionsdebatte reagiert. Mit einem neuen Gesetz wollen Union und FDP die datenschutzrechtliche Grundlage dafür schaffen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig approbationsrechtlich oder berufsrechtlich relevante Daten ihrer Mitglieder den Regierungspräsidien und den Landesärztekammern übermitteln können.

Bislang war dieser Informationskanal nur in umgekehrter Richtung geöffnet. Die Regelung soll der Bundestag mit dem Krebsregistergesetz beschließen.

Damit schärft die Regierung Sanktionsmöglichkeiten gegen Ärzte im Sozialrecht an. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte zuvor eine Erweiterung des Strafrechts ausgeschlossen.

Der Vorstoß der Regierungsfraktionen ist weich formuliert. Der neue Paragraf würde die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht dazu verpflichten, die Kammern über Verstöße zu informieren. Die Rede ist lediglich von einer Befugnis, personenbezogene Daten zu übermitteln.

Der Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Dr. Theodor Windhorst, bezeichnete die Pläne der Regierung als eine "Stärkung des ärztlichen Standes- und Berufsrechts im Kampf gegen die Korruption".

Jetzt werde der Weg freigemacht, "Korruption wirkungsvoll zu bekämpfen", so Windhorst. Er betonte, dass die schwarzen Schafe in der Ärzteschaft deutlich in der Minderheit seien.

Der Entwurf erwähnt Selektivverträge, die nicht über die KVen abgerechnet werden, nicht. Inwieweit Selektivverträge von der Änderung betroffen sein könnten, ist noch unklar.

Der Vorsitzende von Medi Deutschland, Dr. Werner Baumgärtner, hat im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung" ausgeschlossen, dass Abrechnungsdaten der im Medi-Verbund organisierten Arztnetze an die Kammern übermittelt werden könnten.

Gleichwohl sei er für völlige Transparenz. Ärzte sollten ihre Geschäftsbeziehungen offen legen, damit Patienten selbst entscheiden könnten, ob ihr Arzt in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe, oder nicht.

Die politischen Gespräche dazu sind nicht abgeschlossen. Aus politischen Kreisen war zu hören, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer darüber verhandelten. Gespräche mit Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) sollen unmittelbar bevorstehen.

Kammern haben die Kontrolle

"Das Gesetz bietet eine schnelle Möglichkeit, Verstöße gegen Vertragsarztrecht nachverfolgbar zu machen", sagte ein Sprecher des Gesundheitsministers der "Ärzte Zeitung".

Die 17 Landesärztekammern üben die Kontrolle über das ärztliche Berufsrecht aus. Informationen der Kassenärztlichen Vereinigungen hätten bislang gefehlt, sagte Dr. Dirk Schulenburg, Justiziar der Ärztekammer Nordrhein, der "Ärzte Zeitung".

Bei den Kammern werde vermutet, dass den Kassenärztlichen Vereinigungen Sachverhalte bekannt seien, die nicht nur vertragsarztrechtlich, sondern auch berufsrechtlich relevant sein könnten. Die Schnittmenge zwischen den beiden Rechtsnormen sei groß.

Die Kammern dürfen heute schon die KVen über Verstöße informieren. Ihre Informationen ziehen sie in der Regel aus Beschwerden von Patienten über das Verhalten ihrer Ärzte.

Die Palette der Anzeigen ist bunt. So sollen Ärzte von Kassenpatienten unberechtigterweise Vorauszahlungen für Behandlungen verlangt haben und Kassenleistungen als IGeL abgerechnet worden sein.

Beschwerden über die Notfalldienste, über während der Sprechzeiten nicht in der Praxis anwesende Ärzte oder Verstöße gegen die Fortbildungspflichten gehören ebenfalls dazu.

Den Kammern stehen gestaffelte Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine einfache Rüge erhält zum Beispiel ein Arzt, der erstmals wegen Patienten- oder Kollegenbeschimpfungen auffällt.

Eine Rüge und ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro wird fällig, wenn ein Arzt aus Versehen die Schweigepflicht verletzt, nicht auf Anfragen von Gerichten reagiert oder wiederholt bei Notdiensten nicht für Vertretungen sorgt.

Berufsgerichtliche Verfahren werden nicht nur von gravierenden Behandlungsfehlern ausgelöst, sondern auch wenn ein Arzt Patienten sexuell belästigt oder nicht nüchtern in der Praxis angetroffen wird.

Dies gilt ebenso für Abrechnungsbetrug, Urkundenfälschung und Erbschleicherei. Die Konsequenzen können Strafen von bis zu 50.000 Euro sein. Auch der Verlust der Approbation ist möglich. Die können allerdings nur die Regierungspräsidien und Bezirksregierungen entziehen.

Unberührt davon sind strafrechtliche Folgen aus Verfahren der ordentlichen Justiz. Bestechlichkeit kann mit bis zu drei Jahren Haft und Geldstrafen geahndet werden.

Die Korruption in der Ärzteschaft betreffe nicht nur einige wenige schwarze Schafe, kommentierte Grünen-Politikerin Maria Klein-Schmeink das Regierungsvorhaben. Die geplante Gesetzesänderung reiche nicht aus.

"Es müssen strafrechtliche Grundlagen geschaffen werden, damit das korrupte Verhalten von niedergelassenen Ärzten durch Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und dann verfolgt werden kann", so Klein-Schmeink.

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