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Kryokonservierung

Kasse darf nicht zahlen

Das LSG urteilt: Die Kostenübernahme für das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen als Satzungsleistung ist verboten.

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DARMSTADT. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen krebskranken Mitgliedern nicht das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen bezahlen.

Die Kryokonservierung sei eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung, die auch als freiwillige "Satzungsleistung" nicht bezuschusst werden darf, urteilte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt.

Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 auch freiwillige sogenannte Satzungsleistungen einführen. Dies soll den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.

Die klagende Betriebskrankenkasse wollte die Kryokonservierung als Satzungsleistung einführen. Weil durch die Chemotherapie gegen Krebs die Fruchtbarkeit verloren gehen kann, sollten Versicherte mit nachgewiesener Krebserkrankung einen Zuschuss von bis zu 1200 Euro bekommen.

Das Bundesversicherungsamt hat die entsprechende Satzungsänderung nicht genehmigt - zu Recht, wie nun das LSG entschied. Zur Begründung erklärten die Darmstädter Richter, auch Satzungsleistungen dürften sich nur auf gesetzlich vorgesehene Leistungen beziehen.

So gewähren zahlreiche Krankenkassen zur künstlichen Befruchtung einen höheren als den gesetzlich hälftigen Zuschuss. Die Kryokonservierung sei aber keine "zusätzliche", sondern eine gesetzlich nicht vorgesehene "andere" Leistung. Diese dürfe daher "nicht kraft Satzungsrechts bezuschusst werden".

Grundsätzlich lege das Gesetz selbst die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung fest. "Soweit die einzelne Krankenkasse selbst ausnahmsweise Leistungen ausgestalten darf, will der Gesetzgeber damit nicht quasi einen Freibrief ausstellen, um ein gesetzesunabhängiges Leistungsrecht kraft Satzung zu schaffen", heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil.

Mit ähnlicher Argumentation hatte 2014 auch das Bundessozialgericht in Kassel die BKK VBU abgewiesen, die auch nichtehelichen Paaren einen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung bezahlen wollte. (mwo)

Az.: L 1 KR 357/14 KL

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