Gastbeitrag

"Keine Egalisierung, keine Öffnungsklausel"

Sicherung der freien Arztwahl und der Freiberuflichkeit von Ärzten und Zahnärzten - das muss das Ziel der GOÄ- Reform sein, schreibt unser Gastautor, der CDU-Gesundheitspolitiker und Zahnarzt Dr. Rolf Koschorrek. Der Inhalt der Reform: Modernisierung des Leistungskatalogs und Anpassung an das heutige Kostenniveau.

Von Rolf Koschorrek Veröffentlicht:

Dr. Rolf Koschorrek

"Keine Egalisierung, keine Öffnungsklausel"

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Der damalige Entwurf wurde nicht wieder hervorgeholt. Allerdings müssen wir auch ganz klar sehen, dass es leider nicht möglich ist, die seinerzeit von der Zahnärzteschaft als Grundlage für eine GOZ-Novellierung vorgelegte HOZ in ein vernünftiges und zugleich bezahlbares System zu überführen.

Die Neufassungen von GOZ und GOÄ, die die christlich-liberale Koalition in diesem Jahr auf den Weg bringt, wird von den Ärzten und Zahnärzten ganz dringend benötigt und erwartet, damit sie eine adäquate Basis für die Abrechnung ihrer Leistungen bekommen. Notwendig ist vor allem eine Anpassung

• an den (zahn-)medizinischen Entwicklungsstand und

• an heutige Preise (Kostensteigerungen bei Dienstleistungen seit 1988 um 50 Prozent).

Dabei spielen die neuen Gebührenordnungen nicht allein für die Privatpatienten eine Rolle. Vielmehr sind sie zunehmend auch für Kassenpatienten relevant, die Zusatzleistungen außerhalb der Kassenerstattungen in Anspruch nehmen und privat zahlen (Individuelle Gesundheitsleistungen).

Nicht zuletzt auch im Hinblick auf stärker ausgeprägte wettbewerbliche Strukturen sowie im Zusammenhang mit den Kostenerstattungs- und Ergänzungstarifen innerhalb der GKV wird die private Gebührenordnung in Zukunft eine größere Rolle spielen.

Zentrale Anforderungen, denen die neuen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte entsprechen müssen, sind:

Gewährleistung der freien Arztwahl: Die freie Arztwahl ist ein unverrückbares Merkmal einer freiheitlichen Gesellschaft. Diese darf nicht durch einzelne Elemente, wie zum Beispiel durch eine sogenannte Öffnungsklausel eingeschränkt werden.

Sichern von Patientensouveränität: Zwischen Heilberufler und Patient besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das nicht gefährdet werden darf, zum Beispiel durch Kapitalgeber oder Krankenversicherer.

Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts: Leistungsinhalte der Gebührenordnungen müssen regelmäßig dem Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst werden. Zugleich müssen Heilberufe Einfluss auf die Leistungsbeschreibungen nehmen dürfen.

Sichern der Behandlungsqualität: Die (zahn-)ärztliche Aufklärung und Gespräche mit dem Patienten müssen durch die Honorierung einer angemessenen Behandlungszeit umgesetzt werden können.

Kostentransparenz für die Versicherten: Mehrkostenvereinbarungen zwischen Heilberufler und Patient sind notwendig, weil immer mehr gesetzlich Versicherte Leistungen oberhalb des von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Niveaus wünschen.

Planungssicherheit für die Heilberufe: Die Gebühren sind regelmäßig den Steigerungen der Kosten für Personal, Material und Infrastruktur der heilberuflichen Praxen anzupassen. Eine erschwerte Leistungserbringung durch erhöhten Zeit- und Materialeinsatz sind in einer Honorarspanne zu berücksichtigen.

Flächendeckende Versorgung: Die Gebührenordnungen sind so zu fassen, dass grundsätzlich eine freiberuflich selbstständige Struktur der Heilberufe ermöglicht wird, die einen flächendeckenden Zugang der Bürger zu allen Formen von Gesundheitsdienstleistungen gestattet. Kartellbildungen oder Konzentrationen auf lukrative Behandlungsbereiche müssen vermieden werden.

Entbürokratisierung: Formale Vorgaben der Gebührenordnungen sind nur insoweit zwingend vorzugeben, wie die Transparenz in der Beziehung zwischen Patient und Heilberufler es erfordert.

Differenzierung PKV/GKV: Die Gebührenordnungen dürfen keine Elemente enthalten, die zu einer Gleichmacherei von PKV und GKV führen.

Europakonformität: Die Gebührenordnungen müssen europäischem Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen.

Besonders heftig umstritten ist der Wunsch der privaten Krankenversicherung (PKV) nach einer Öffnungsklausel. Schon in der letzten Legislaturperiode habe ich mich ausdrücklich gegen ein solches Konstrukt ausgesprochen, denn eine solche Klausel ist nach meiner Überzeugung ordnungspolitisch nicht korrekt:

Die PKV hat eine eindeutige Rechtsbeziehung zu ihren Versicherten, und die Privatversicherten haben eine eindeutige Rechtsbeziehung zu ihren Ärzten. Ich möchte nicht, dass private Versicherungsgesellschaften mit Leistungserbringern unmittelbar, ohne Einschalten des Versicherten, miteinander verhandeln können.

Das widerspricht aus meiner Überzeugung ganz klar dem Wesen der PKV. Ich werde mich nachdrücklich dafür einsetzen, dass es nicht zu einer so grundsätzlichen Veränderung kommt.

Es muss dabei bleiben, dass es bei der Novellierung der Gebührenordnungen hauptsächlich um eine Anpassung der Leistungsbeschreibung geht und um eine faire Honorierung dieser neu definierten Leistungen.



(HL)
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Kommentare
Uwe Schneider 13.02.201118:15 Uhr

Öffnungsklausel erhöht die Wahlfreiheit der Privatversicherten

Herr Dr. Koschorrek irrt, wenn er sich - um die freie Arztwahl zu erhalten - gegen eine Öffnungsklausel für Gebührenvereinbarungen zwischen PKV-Unternehmen und Ärzten (bzw. deren Berufsausübungsgemeinschaften oder deren Verbänden oder Krankenhäusern)ausspricht. Solche Vereinbarungen würden nicht die Wahlfreiheit der Versicherten beschränken, sondern erhöhen. Denn die heutigen Tarife mit freier Arztwahl werden weiter bestehen. Keine Versicherung wird ihre Versicherten aufgrund einer GOÄ/GOZ-Öffnungsklausel zwingen können, nur zu ihren "Vertragsärzten" zu gehen. Allerdings werden die PKV-Unternehmen dank einer Öffnungsklausel ihren Versicherten mehr allgemeine Wahltarife oder bessere Konditionen im Einzelfall als zusätzliche Optionen anbieten können. Der wahre Grund für die Ablehnung der Öffnungsklausel bei vielen Ärzten dürfte in der Angst vor dem Preiswettbewerb liegen. Doch wie weit der geht, liegt in der Hand der Ärzte. Kein Arzt wird zu Direktverträgen mit PKV-Unternehmen verpflichtet werden. Und ein Preiswettbewerb zu Lasten der Qualität dürfte auch kaum im Interesse der PKV-Unternehmen liegen.

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