Kommentar zur Suizidbeihilfe
Keine Strafbarkeit
Mit der Regelung der Suizidbeihilfe bürdet sich die Politik einiges auf. Ein Schutzkonzept braucht aber kein StGB.
Veröffentlicht:Der Politik fehlt der Mut, Beihilfe zum Suizid straffrei zu lassen – so wie es bis 2015 über 100 Jahre Rechtslage war. Also mutet sich der Bundestag jetzt abermals zu, die Hilfe zum Freitod in gesetzliche Formen zu gießen. Auch mit dem Hintergedanken, den Sterbehilfeorganisationen das Leben so schwer wie möglich zu machen.
Gegen Wiederbelebung von 217 StGB
Sterbehilfevereine lehnen gesetzliche Regelung der Freitodbegleitung ab
Dass sich solch ein ethisch und moralisch heikles Thema schwerlich zufriedenstellend regeln lässt, zeigt der kürzlich vorgelegte Gesetzentwurf: Die Gefahr, alle Menschen mit Suizidwunsch zu pathologisieren und in die Ecke der nicht mehr ganz richtig Tickenden zu stellen, ist groß. Die Empörung der Ex-Politikerin Ingrid Matthäus-Maier, als Otto Normalbürgerin in psychiatrischen Untersuchungen beweisen zu müssen, dass sie keine Meise hat, ist nachvollziehbar.
Die Politik wird nicht um alle Lebenskonstellationen eine Schutzmauer ziehen können. Sie sollte sich aber überlegen, ob sie die Unterstützung wirklich wieder unter Strafe stellen will. Das Signal an Ärzte, Patienten in solch schweren Situationen beizustehen, dürfte nicht ermutigend sein. Und an wen, wenn nicht Sterbehilfeorganisationen, sollen die Menschen sich dann wenden? Ein Schutzkonzept käme auch ohne Strafrechtsnormen aus.
Schreiben Sie der Autorin: julia.frisch@springer.com