COVID-19-Pandemie

Neue Corona-Testverordnung ab Dezember

Die überarbeitete Corona-Testverordnung bringt neun Euro je Antigen-Schnelltest und beendet die Erstattung für Rückkehrer aus Risikogebieten.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Ein Schild weist auf ein Corona-Testzentrum hin. Neue Regelungen sollen zum 1. Dezember kommen.

Ein Schild weist auf ein Corona-Testzentrum hin. Neue Regelungen sollen zum 1. Dezember kommen.

© Harald Tittel / dpa

Berlin. Die jüngste Corona-Testverordnung ist noch keine zwei Monate alt, da rückt schon die nächste Version in Sichtweite. Das Bundesgesundheitsministerium hat jetzt den Entwurf einer weiteren „Coronavirus-Testverordnung“ vorgelegt, die zum 1. Dezember in Kraft treten soll. Die wichtigsten Änderungen:

  • Testungen asymptomatischer Reiserückkehrer aus Ländern, die das Robert Koch-Institut als Risikogebiete eingestuft hat, werden ab dem kommenden Monat nicht mehr erstattet.
  • Die Sachkostenpauschale für Point of Care (PoC) Antigentests wird auf maximal neun Euro angehoben. Bisher wurden PoC-Antigentests nur mit höchstens sieben Euro je Test vergütet. An den sonstigen, labordiagnostischen Erstattungssätzen hat sich nichts geändert.
  • In der überarbeiteten Testverordnung erfolgt darüber hinaus eine Klarstellung, dass Personen, die sich infolge einer App-Warnung auf Kasse testen lassen wollen, keine gesonderte Feststellung ihrer Eigenschaft als „Kontaktpersonen“ durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beibringen müssen. Bisher gelten Personen, die eine App-Warnung erhalten haben, zwar als „Kontaktpersonen“. Allerdings ließ und lässt sich aus der Tatsache, dass die App eine Warnung abgesetzt hat, noch kein Testanspruch ableiten. Der besteht bis dato erst, sobald ein Arzt oder der ÖGD die Feststellung treffen, dass jemand Kontaktperson ist, oder aber eine Überweisung durch den ÖGD vorliegt. In Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 1 der neuen Verordnungsversion heißt es nun unmissverständlich, dass der Test-Anspruch immer dann besteht, wenn die zu testende Person von einem behandelnden Arzt eines Corona-Infizierten oder vom ÖGD „als Kontaktperson festgestellt wurde oder die zu testende Person in den letzten zehn Tagen durch die ‚Corona-Warn-App‘ des RKI eine Warnung erhalten hat“.
  • Der Kreis der Gesundheitseinrichtungen, in denen asymptomatische Mitarbeiter präventiv zu Lasten der GKV getestet werden können, wird um Tageskliniken und Rettungsdienste erweitert.
  • Zusätzlich sind zur Leistungserbringung und Abrechnung ab Dezember alle Arztpraxen zugelassen – also anders als bisher auch reine Privatpraxen.
  • Und: Auch Zahnärzte und Tierärzte dürfen demnächst die Labordiagnostik zum direkten oder indirekten SARS-CoV-2-Nachweis erbringen.
  • Vertragsärzte können sowohl die Sachkosten der PoC-Antigentests als auch die Pauschale für Gespräch, Probennahme, Befundmitteilung und Zeugnis (15 Euro) über den KV-Datentransfer (KVDT) elektronisch abrechnen. Auf diese Möglichkeit wird in Paragraf 7 Absatz 4 der neuen Corona-Testverordnung ausdrücklich hingewiesen.
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Dr. Peter Schimmelpfennig 27.11.202008:07 Uhr

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