Arzthaftpflicht

Neue Regeln erschweren Zulassungsverfahren

Eine Neuregelung der Arzthaftpflicht sorgt für Ärger. Von einem Bürokratiemonster ist die Rede. Das Bundesgesundheitsministerium verhandelt.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Neuregelung im GVWG: Praxisgründer müssen den Zulassungsausschüssen schon mit Beginn des Zulassungsverfahrens das Vorliegen der Haftpflichtversicherung in geforderter Höhe nachweisen.

Neuregelung im GVWG: Praxisgründer müssen den Zulassungsausschüssen schon mit Beginn des Zulassungsverfahrens das Vorliegen der Haftpflichtversicherung in geforderter Höhe nachweisen.

© Aycatcher / Fotolia

Berlin. Eine eher technisch anmutende Änderung der Arzthaftpflicht im SGB V sorgt für Unruhe. Der Gesetzgeber hat eine allgemeine, bundesweit geltende Pflicht zum Unterhalt einer Berufshaftpflicht aufgestellt, die die bisherigen rein berufsrechtlichen Vorgaben ergänzt. Versicherungsmakler gehen nun davon aus, dass der Versicherungsschutz teurer werden könnte.

Zudem sei die Neuregelung geeignet, auf Jahre hinaus Zulassungsverfahren zu erschweren, warnt ein Verband. „Der Gesetzgeber hat die Berufshaftpflicht in den Status einer Zulassungsvoraussetzung erhoben“, heißt es beim Bundesverband der Medizinischen Versorgungszentren (BMVZ). Betroffen sei jedes Antragsverfahren, das durch den Zulassungsausschuss müsse, also auch Nachbesetzungen und Arbeitszeitreduzierungen oder -veränderungen angestellter Ärzte.

BMVZ: Was gilt, ist unklar

Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021  hat die Große Koalition einen Paragrafen 95e in das SGB V eingefügt. Demnach müssen Praxisgründer den Zulassungsausschüssen schon mit Beginn des Zulassungsverfahrens das Vorliegen der Haftpflichtversicherung in geforderter Höhe nachweisen.

Die Mindestversicherungssumme ist in der Einzelpraxis mit drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall angesetzt, in MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften mit fünf Millionen. Es sei nicht klar, für welche Einheiten die Summen gälten, sagt Susanne Müller, Geschäftsführerin des BMVZ.

Die KVen behandelten die Frage unterschiedlich, ob ein MVZ-Träger mit mehreren Standorten jede einzelne Einrichtung einzeln versichern muss oder ob – wie üblich – eine Gesamtbescheinigung über eine Versicherung nur der Betreibergesellschaft für alle Standorte ausreicht.

Bürokratiemonster ante portas

„Hier entsteht ein Bürokratiemonster“, sagte Nadja Bürger, Geschäftsführerin des Maklerunternehmens EcclesiaMED bei einer Onlinetagung m Kongress des Bundesverbands Medizinischer Versorgungszentren (BMVZ). Die Form der Nachweise für die Zulassungsausschüsse sei nicht vorgegeben.

„Wir sehen unterschiedliche Anforderungen an die Inhalte der Bestätigung aus den verschiedenen Zulassungsbezirken“, sagte Bürger. Versuche der Versicherungswirtschaft, eine Vereinheitlichung zu erreichen, seien bisher gescheitert. Diese Formalia seien nicht banal. In Auswahlverfahren könnten sie zu harten Fakten im Vergleich der Bewerber werden, heißt es.

Beim Bundesgesundheitsministerium sind die Probleme bekannt. Fragen der Auslegung und Anwendung des Paragrafen 95e würden derzeit zwischen dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, den Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV erörtert, hat das Ministerium der „Ärzte Zeitung“ auf Anfrage mitgeteilt.

Frist bis 23. Juli 2023

Die Zulassungsausschüsse sind vom Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 23. Juli 2023 bei allen zugelassenen Vertragsärzten, medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und ermächtigten Ärzten abzufragen, ob ein der Neuregelung entsprechender Versicherungsschutz besteht.

Die Aufnahme der Berufshaftpflichtversicherung für Vertragsärzte in das SGB V geht auf den Bundesgerichtshof zurück. Der hatte in Haftungsfällen festgestellt, dass Leistungserbringer nicht ausreichend versichert waren.

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