Nordrhein: 78 Beschwerden wegen Fehlverhaltens

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DÜSSELDORF (akr). Zwischen November 2009 und August 2011 sind bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo) 78 Beschwerden über als Fehlverhalten im Gesundheitswesen empfundende Vorgänge eingegangen.

Das berichtete der KVNo-Vorsitzende Dr. Peter Potthoff bei der Vertreterversammlung. Die meisten Eingaben kamen von niedergelassenen Ärzten oder Psychotherapeuten.

Das Sozialgesetzbuch verpflichtet die KVen, eine Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, bei der unter anderem finanzielle Unregelmäßigkeiten gemeldet werden können.

"Sobald der Stelle relevante Fälle zugehen, werden die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt", erklärte Potthoff.

22 Eingaben von niedergelassenen Ärzten

Ergeben die Prüfungen einen Anfangsverdacht, wird zum Beispiel die Staatsanwaltschaft eingeschaltet oder ein Plausibilitätsverfahren eingeleitet.

Im Berichtszeitraum hat die Stelle je vier Fälle an die Staatsanwaltschaft oder die Kassen abgegeben und sechs Mitteilungen an Ermittungsbehörden gemacht.

Sieben Fälle wurde an die zuständige Ärzte-, Apotheker- oder Psychotherapeutenkammer weitergegeben, in 22 Fällen erfolgte eine Mitteilung an die Kassen und elfmal an die Prüfstelle der Ärzte und Krankenkassen in Nordrhein.

Von den 78 Eingaben stammten 22 von niedergelassen Ärzten oder Psychotherapeuten, 18 von den Krankenkassen und 17 erfolgten anonym. Die Beschwerden von Patienten oder Versicherten, Ermittlungsbehörden oder der KVNo selbst lagen im einstelligen Bereich.

Abrechnungsmanipulation an der Spitze

Unter den Beschuldigten waren nicht nur 52 Ärzte und ein Psychotherapeut, sondern auch 13 gesetzlich sowie vier privat Versicherte, fünf Kliniken und dreimal eine Abteilung der KVNo selbst.

Mit 56 Meldungen war der häufigste Vorwurf Abrechnungsmanipulation, darauf folgten sieben Eingaben wegen Diebstahl und Fälschungen von Rezepten oder Überweisungen, fünf wegen Chipkartenmissbrauch, jeweils drei wegen Medikamentenmissbrauchs und persönlicher Vorteilsnahme sowie je einer wegen Verletzung der Präsenzpflicht, Zuweiserprämien, Nichtzahlung von Sozialversicherungsabgaben und Prozessbetrugs.

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